Wissenswertes

vor Antritt der Urlaubsreise
während der Urlaubsreise
nach Abschluss der Urlaubsreise

Special:

Prospektangaben und Ihre Bedeutung

Service:

Checkliste für Ihre Urlaubsreise

Linktipp:

Länderinformationen des Auswärtigen Amtes

 

 

 

Reiserecht

 

Teil 1:

Was Sie
vor Antritt Ihrer Urlaubsreise

beachten sollten:

Pauschalreisen werden zumeist anhand von Katalogen der verschiedenen Veranstalter ausgewählt und gebucht. Die dortigen Beschreibungen geben oftmals kein realistisches Bild ab, sie dienen in erster Linie der Bewerbung der einzelnen Objekte und, zumindest aus Sicht des Reiseveranstalters, erst sekundär der Information des Kunden. Die Gerichte versuchen, in ihrer Rechtsprechung diese beiden oftmals gegenläufigen Interessen auszugleichen. Der Reiseinteressent muss sich aber darüber im klaren sein, dass er, um ein wahres Bild seines Urlaubsziels zu bekommen, "zwischen den Zeilen" der Katalogangaben lesen muss. Bereits hier können Missverständnisse und herbe Enttäuschungen vermieden werden. Wir haben eine Sammlung mit Entscheidungen der Gerichte zum Thema Prospektangaben in Reisesprospekten veröffentlicht.

Informieren Sie sich rechtzeitig über die für Sie und Ihre Mitreisenden geltenden Visa-, Gesundheits- und Zollvorschriften. Zwar existieren insoweit umfangreiche Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Reisebüro, dies nützt Ihnen jedoch nichts, wenn Sie z. B. bei der Einreise in ein Land an der Grenze abgewiesen werden oder wegen Verstoß gegen Zollvorschriften ein paar Tage im Gefängnis verbringen müssen. Auskünfte erteilen u.a. das Auswärtige Amt, die diplomatischen Vertretungen Ihres Urlaubslandes in der Bundesrepublik Deutschland, die Gesundheitsämter, die Tropeninstitute (Impfungen!).

Achten Sie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter und ggf. auch des Reisebüros. Zahlreiche Punkte sind nämlich im Reiserecht nicht bzw. nicht verbindlich geregelt und können durch AGB zu Lasten der Kunden abgeändert werden. Dies betrifft insbesondere die Rechtsfolgen der Stornierung einer Reisebuchung (Stornogebühren), Obliegenheitspflichten der Reisenden bzw. Haftungsausschlüsse oder -erleichterungen. Damit derartige AGB auch Inhalt des Reisevertrages werden, muss der Kunde spätestens bei Reisebuchung die Möglichkeit haben, von Ihnen Kenntnis zu nehmen. Oftmals muss der Kunde gleichzeitig mit der Unterschrift auf einem Buchungsformular erklären, von den AGB Kenntnis genommen zu haben. In Ihrem eigenen Interesse sowie zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen sollten Sie in einem derartigen Fall darauf bestehen, die AGB in Ruhe durchlesen zu dürfen, ggf. sollten Sie sich fachkundig informieren lassen.

Nach § 651 k BGB ist der Reisende gegen das Konkursrisiko des Reiseveranstalters abzusichern. Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass dem Reisenden bei vollständiger Zahlung des Reisepreises ein so genannter Sicherungsschein eines Versicherungsunternehmens ausgehändigt wird, mit dessen Hilfe Mehraufwendungen des Reisenden während des Aufenthaltes bzw. zusätzliche Kosten für die Rückreise vom Urlaubsort abgedeckt werden können.

Sofern Ihnen einzelne Umstände Ihres Urlaubsaufenthaltes ganz besonders wichtig sind (z. B. Zimmer zur Meerseite, zusätzliches Kinderbett, Sportmöglichkeiten), sollten Sie sich "schwammige" Katalogangaben bzw. mündliche Auskünfte im Reisebüro schriftlich zusichern lassen. Andernfalls könnte es zu Beweisproblemen kommen, falls Sie in Folge des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Minderungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen wollen.

Überlegen Sie sich, ob der Abschluss spezieller Versicherungen im Zusammenhang mit der Urlaubsreise sinnvoll ist. Grundsätzlich sollte dabei gelten, dass Versicherungen umso empfehlenswerter sind, je größer das abzusichernde finanzielle Risiko ist. Während eine Reisegepäckversicherung für einen Rucksacktouristen in Schweden vielleicht wenig Sinn macht, kann sie im Falle einer Fotosafari in Kenia mit einer zigtausend Mark teuren Fotoausrüstung durchaus anzuraten sein. Eine Reiserücktrittskostenversicherung sollten Sie sich dann überlegen, wenn aus irgendwelchen Gründen der Antritt der gebuchten Reise möglicherweise fraglich ist oder wenn bei mehreren Reisenden (z. B. Familien) bereits die Krankheit oder Verhinderung auch nur eines Reiseteilnehmers dazu führt, dass auch alle anderen Personen die Reise nicht antreten wollen.

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