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Pauschalreisen
werden zumeist anhand von Katalogen der verschiedenen Veranstalter
ausgewählt und gebucht. Die dortigen Beschreibungen geben oftmals
kein realistisches Bild ab, sie dienen in erster Linie der Bewerbung
der einzelnen Objekte und, zumindest aus Sicht des Reiseveranstalters,
erst sekundär der Information des Kunden. Die Gerichte versuchen,
in ihrer Rechtsprechung diese beiden oftmals gegenläufigen Interessen
auszugleichen. Der Reiseinteressent muss sich aber darüber im
klaren sein, dass er, um ein wahres Bild seines Urlaubsziels zu
bekommen, "zwischen den Zeilen" der Katalogangaben lesen muss.
Bereits hier können Missverständnisse und herbe Enttäuschungen vermieden
werden. Wir haben eine Sammlung mit Entscheidungen
der Gerichte zum Thema Prospektangaben in Reisesprospekten veröffentlicht.
Informieren Sie sich rechtzeitig über die für Sie und Ihre Mitreisenden
geltenden Visa-, Gesundheits- und Zollvorschriften. Zwar existieren
insoweit umfangreiche Informationspflichten von Reiseveranstaltern
und Reisebüro, dies nützt Ihnen jedoch nichts, wenn Sie z. B. bei
der Einreise in ein Land an der Grenze abgewiesen werden oder wegen
Verstoß gegen Zollvorschriften ein paar Tage im Gefängnis verbringen
müssen. Auskünfte erteilen u.a. das Auswärtige
Amt, die diplomatischen
Vertretungen Ihres Urlaubslandes in der Bundesrepublik Deutschland,
die Gesundheitsämter, die Tropeninstitute
(Impfungen!).
Achten Sie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) der Reiseveranstalter und ggf. auch des Reisebüros.
Zahlreiche Punkte sind nämlich im Reiserecht nicht bzw. nicht verbindlich
geregelt und können durch AGB zu Lasten der Kunden abgeändert werden.
Dies betrifft insbesondere die Rechtsfolgen der Stornierung einer
Reisebuchung (Stornogebühren), Obliegenheitspflichten der Reisenden
bzw. Haftungsausschlüsse oder -erleichterungen. Damit derartige
AGB auch Inhalt des Reisevertrages werden, muss der Kunde spätestens
bei Reisebuchung die Möglichkeit haben, von Ihnen Kenntnis zu nehmen.
Oftmals muss der Kunde gleichzeitig mit der Unterschrift auf einem
Buchungsformular erklären, von den AGB Kenntnis genommen zu haben.
In Ihrem eigenen Interesse sowie zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen
sollten Sie in einem derartigen Fall darauf bestehen, die AGB in
Ruhe durchlesen zu dürfen, ggf. sollten Sie sich fachkundig
informieren lassen.
Nach § 651 k BGB ist der Reisende gegen das Konkursrisiko des Reiseveranstalters
abzusichern. Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass dem Reisenden
bei vollständiger Zahlung des Reisepreises ein so genannter Sicherungsschein
eines Versicherungsunternehmens ausgehändigt wird, mit dessen
Hilfe Mehraufwendungen des Reisenden während des Aufenthaltes bzw.
zusätzliche Kosten für die Rückreise vom Urlaubsort abgedeckt werden
können.
Sofern Ihnen einzelne Umstände Ihres Urlaubsaufenthaltes ganz besonders
wichtig sind (z. B. Zimmer zur Meerseite, zusätzliches Kinderbett,
Sportmöglichkeiten), sollten Sie sich "schwammige" Katalogangaben
bzw. mündliche Auskünfte im Reisebüro schriftlich zusichern lassen.
Andernfalls könnte es zu Beweisproblemen kommen, falls Sie in Folge
des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Minderungs- oder Schadenersatzansprüche
geltend machen wollen.
Überlegen Sie sich, ob der Abschluss spezieller Versicherungen
im Zusammenhang mit der Urlaubsreise sinnvoll ist. Grundsätzlich
sollte dabei gelten, dass Versicherungen umso empfehlenswerter sind,
je größer das abzusichernde finanzielle Risiko ist. Während eine
Reisegepäckversicherung für einen Rucksacktouristen in Schweden
vielleicht wenig Sinn macht, kann sie im Falle einer Fotosafari
in Kenia mit einer zigtausend Mark teuren Fotoausrüstung durchaus
anzuraten sein. Eine Reiserücktrittskostenversicherung sollten Sie
sich dann überlegen, wenn aus irgendwelchen Gründen der Antritt
der gebuchten Reise möglicherweise fraglich ist oder wenn bei mehreren
Reisenden (z. B. Familien) bereits die Krankheit oder Verhinderung
auch nur eines Reiseteilnehmers dazu führt, dass auch alle anderen
Personen die Reise nicht antreten wollen.
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