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31.01.2006
| Wohnungseigentumsrecht
Eigentümerversammlung kann Entfernung
einer Parabolantenne verlangen
Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage kann durch mehrheitliche
Beschlussfassung im Einzelfall die Beseitigung einer die Fassadengestaltung
beeinträchtigenden Parabolantenne verlangen. Die 1. Zivilkammer
des Landgerichts München I hat eine Entscheidung des Amtsgerichts
München vom 1.9.2004 aufgehoben und das Beseitigungsverlangen
der Eigentümergemeinschaft einer Münchner Wohnanlage anders
als das Amtsgericht für rechtmäßig erachtet.
Eine türkisch-stämmige Familie hatte auf dem Balkon ihrer
Eigentumswohnung eine Parabolantenne angebracht, um türkisch-sprachige
Fernseh- und Radiosendungen empfangen zu können. Die Schüssel
der Antenne ragte in vollem Umfang über die Balkonbrüstung
hinaus. Die Eigentümerversammlung der Wohnanlage, in der die
Familie lebt, beschloss im März 2003 mehrheitlich, dass die
von außen sichtbare Antenne mit Schüssel entfernt werden
müsse. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Auf der Grundlage
dieses Beschlusses verlangten die übrigen Eigentümer von
der türkisch-stämmigen Familie die Beseitigung der über
die Balkonbrüstung hinausragenden Schüssel. Die Antragsgegner
verweigerten dies. Sie sahen sich in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit
verletzt, da sie die Antenne zum Empfang türkisch-sprachiger
Sender benötigten. Das Amtsgericht München gab ihnen Recht.
Es hielt den Beschluss der Eigentümerversammlung vom März
2003 unter Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
für nichtig, da er ein faktisches Aufstellverbot für Parabolantennen
und damit eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung beinhalte.
Die Gemeinschaftsordnung untersage das Anbringen dieser Antennen
nicht grundsätzlich, sondern knüpfe es an die Zustimmung
des Verwalters. Außerdem handele es sich um einen unzulässigen
Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums. Die Richter der
1. Zivilkammer des Landgerichts München I teilten diese Auffassung
nicht. Die Eigentümerversammlung habe im März 2003 gerade
kein generelles, in die Zukunft wirkendes Verbot von Parabolantennen
beschlossen, sondern lediglich die Beseitigung bestimmter, bereits
angebrachter Antennen angeordnet. Die auf dem Balkon montierte Antenne
stelle nach den vorgelegten Lichtbildern eine weithin sichtbare
wesentliche Beeinträchtigung der Fassadengestaltung dar.
Beschluss
vom 11.07.2005, Az.: 1 T 17467/04
12.01.2006
| Reiserecht
Entscheidung des
Bundesgerichtshof zur Haftung auf einer Binnenkreuzfahrt
Dem
u.a. auch für Binnenschiffahrtsrecht zuständigen VI. Zivilsenat
des BGH lag der Fall einer Frau zur Entscheidung vor, die durch
das Herabstürzen eines unzureichend gesicherten Sonnendachs
auf einem den Oder-Havel-Kanal befahrenden Kreuzfahrtschiff eine
Querschnittlähmung erlitt. Sie begehrte vom Kapitän, dem
Schiffseigner und dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Der Kapitän
hatte das Halteseil des Sonnendachs auf Zuruf eines Mitarbeiters
gelöst, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob das Sonnendach
anderweitig ausreichend gesichert war. Wenn
das Verhalten des Kapitäns lediglich als einfache Fahrlässigkeit
einzustufen wäre, wäre die Haftung der Beklagten nach
binnenschiffahrtsrechtlichen Sonderregeln auf einen Betrag von 320.000
DM beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit verliert der
Beförderer dagegen das Recht auf Haftungsbeschränkung.
Landgericht
und Berufungsgericht haben ein grob fahrlässiges Verhalten
des Kapitäns und auch eine unbeschränkte Haftung des Schiffseigners
und des Reiseveranstalters bejaht. Der
VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Wertung der Instanzgerichte
bestätigt. Weiter hat er klargestellt, dass durch den Einigungsvertrag
das Binnenschiffahrtsrecht der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet
der ehemaligen DDR erstreckt wurde. Die im Einigungsvertrag berücksichtigten
Unterschiede in der seerechtlichen Haftung aufgrund des Beitritts
der DDR zum Athener Übereinkommen über die Beförderung
von Reisenden und ihrem Gepäck auf See von 1974 bestehen für
das Binnenschiffahrtsrecht nicht.
29.12.2005 | Nachtrag zur Meldung vom 10.11.2005
Das Landgericht München I urteilt zugunsten einer Schenkerin
In einem Urteil vom 27.12.2005 gewährt das Landgericht München
I (23 O 14600/05) der "Schenkerin" ihren Einsatz zurück.
Die Gegenpartei muß im Ergebnis die erhaltenen 5000,00 Euro
zurückbezahlen und hat obendrein die Prozeßkosten zu
tragen. Das Urteil, das damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
übernimmt, ist ein wichtiger Durchbruch für Schenkkreisfälle
aus dem Landgerichtsbezirk München
.
10.11.2005 | Hoffnung für tausende
Geschädigte
Bundesgerichtshof fällt richtungsweisende Entscheidungen für
Schenkkreisopfer.
In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof
endgültig Klarheit im Bezug auf die Rückzahlungsansprüche
von Schenkkreisgeschädigten geschaffen. Nach Auffassung des
III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten
Beträge zurückfordern. Die Vereinbarung des "Schenkkreises"
war nach Ansicht des BGH, da auf ein Schneeballsystem gerichtet,
sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
15.10.2005 | KFZ-Schadensrecht
Verschweigen von Vorschäden kann bei der Abrechnung des Schadensersatzes
gegenüber der Versicherung zum Verlust des Anspruchs führen
Im
Sommer 2003 kam es auf der Heckenstallerstraße in München
zu einem Verkehrsunfall, in den der spätere Kläger schuldlos
verwickelt war. Der Versicherungsnehmer der später beklagten
Versicherung wollte die Fahrspur wechseln und zog sein Fahrzeug
nach links und übersah dabei das klägerische Fahrzeug.
Es kam zum Unfall, bei dem das klägerische Fahrzeug vor allem
vorne rechts beschädigt worden ist. Der Kläger wandte
sich an die Haftpflichtversicherung seines Schädigers und forderte
2.894,66 EUR Schadensersatz. Davon entfielen 2.555,57 EUR auf die
Reparaturkosten, die der Kläger mit einem Privatgutachten belegte.
Als Vorschäden gab er seinem Gutachter damals an:“Seitenteil
hinten rechts leicht eingebeult“. Vorprozessual weigerte sich
die in Anspruch genommene Versicherung, den Schaden zu begleichen.
Ihr war bei Durchsicht des Gutachtens aufgefallen, dass u. a. Instandsetzungskosten
für die rechte Beifahrertüre sowie für das linke
Vorderrad angesetzt wurden. Angesichts des geschilderten Unfalls
(der Versicherungsnehmer der Beklagtenversicherung hatte das Fahrzeug
des Klägers in einem spitzen Winkel vorne rechts gestreift)
hegte die Versicherung den Verdacht, dass hier auch Vorschäden,
die nichts mit dem Unfall zu tun haben, abgerechnet werden sollten.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige
Richter gab zunächst ein weiteres Sachverständigengutachten
in Auftrag. Der neubenannte Sachverständige kam in seinem ausführlichen
Gutachten zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Schäden an der
Beifahrertüre nicht aus dem Unfallereignis in der Heckenstallerstraße
stammen können. Der Richter wies daraufhin die Klage in vollem
Umfang ab. Nach dem Gutachten stehe nun fest, dass ca. 30 % der
geltend gemachten Schäden nicht mit dem Unfallereignis zusammen
passten. Es sei aber weder Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen
noch des Gerichts selbst, zu ermitteln, welche konkreten Schäden
tatsächlich dem konkreten Schadensereignis zuzuordnen sind.
Es gelte im Haftpflichtprozess das Prinzip „alles oder nichts“.
Wenn es aus technischer Sicht ausgeschlossen ist, dass sämtliche
gegenüber der Versicherung abgerechneten Beschädigungen
eines Fahrzeugs auf den von der Klagepartei behaupteten Unfall zurückzuführen
sind, die Klagepartei jedoch ohne Differenzierung den gesamten Schaden
geltend mache, sei die Klage insgesamt unbegründet. Mit diesem
Urteil fand sich der Kläger nicht ab und ging in Berufung zum
Landgericht München I. Die zuständige Kammer beim Landgericht
wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück. Das Urteil
des Amtsgerichts entspreche den Leitlinien obergerichtlicher Rechtsprechung.
Danach verliere der Geschädigte seine sämtlichen Ansprüche,
wenn er nicht unerhebliche Schadenspositionen abrechne, die nachweislich
nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden können.
Die Erheblichkeitsgrenze sei vorliegend mit den nach dem Sachverständigengutachten
feststehenden ca. 30 % der Reparaturkosten jedenfalls erreicht.
Urteil
des Landgericht München I vom 11.04.2005; Aktenzeichen: 17
S 21294/04
Quelle: Pressemitteilung des AG München
12.09.2005
| Arbeitsrecht:
Fristlose
Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während
der Arbeitszeit
Auch
wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten
hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung
des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine
arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn
der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt
zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung
in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer
Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04
Quelle: Pressemitteilung
des Bundesarbeitsgerichts
08.09.2005
| Statistisches Bundesamt teilt mit:
Im ersten Halbjahr 2005 weniger Firmenpleiten aber mehr Privatinsolvenzen
Nach
Mitteilung des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen
Insolvenzgerichte im ersten Halbjahr 2005 65 404 Insolvenzfälle,
15,1% mehr als im ersten Halbjahr 2004. Davon entfielen 19 153 Insolvenzen
auf Unternehmen und 46 251 auf andere Schuldner. Während die
Zahl der Unternehmensinsolvenzen um 3,9% gegenüber dem ersten
Halbjahr 2004 sank, stiegen die Insolvenzen der übrigen Schuldner
um 25,4% weiter an. Die Insolvenzen der übrigen Schuldner verteilten
sich auf 30 937 Verbraucher (+ 41,5%), 12 249 ehemals selbstständig
Tätige (+ 5,5%), 1 761 Gesellschafter größerer
Unternehmen (– 19,3%) und 1 304 Nachlassinsolvenzen (+ 4,6%).
Die
offenen Forderungen der Gläubiger beliefen sich im ersten Halbjahr
2005 nach Angaben der Gerichte auf 18,3 Milliarden Euro, gegenüber
19,9 Milliarden Euro im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres (–
7,8%). Rund 60% der Forderungen betrafen Unternehmen. Im
Juni 2005 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen mit 3 446 Fällen
auf Vorjahresniveau (+ 0,0%). Die Insolvenzen der übrigen Schuldner
waren im Juni 2005 mit 8 589 Fällen um 29,6% höher als
im Juni 2004. Insgesamt wurden im Juni 2005 12 035 Insolvenzen gezählt
(+ 19,5%).
31.08.2005
| Medienrecht
LG München: Schmerzensgeld
für Zwangs-Outing"
Das Landgericht
München I hat einem Münchner, der durch eine Presseveröffentlichung
in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, 5.000,- €
Schmerzensgeld sowie 200 € entgangenes Honorar zugesprochen.
Eine große Münchner Boulevardzeitung hatte am 22.06.2004
unter der Überschrift "So leben Schwule und Lesben in
München" über die Ergebnisse einer von der Landeshauptstadt
München in Auftrag gegebenen Studie berichtet. Dabei druckte
sie ohne Einwilligung des Klägers ein Bild, das am 31.08.2002
am Rande der Parade zum Christopher Street Day (CSD) in Würzburg
aufgenommen worden war. Es zeigt den Kläger in inniger Umarmung
mit einem anderen Mann. Beide sind gut erkennbar, während die
Personen im Hintergrund verschwommen retouchiert wurden. Die vom
Beklagten vertriebene Zeitung versah das Foto, das fast die Hälfte
der Zeitungsseite einnimmt, mit dem Text: "Trotz aller Offenheit,
mit der große Teile der Gesellschaft inzwischen schwulen Pärchen
begegnen: 60 Prozent der Schwulen
erleben immer noch Situationen, in denen sie große Angst haben,
als Homosexueller erkannt zu werden." Dies sollte sich als
durchaus zutreffend erweisen. Die Eltern des Klägers, deren
Glaubensgemeinschaft Homosexualität streng ablehnt, und sein
weiterer Bekanntenkreis erfuhren erst aus der Zeitung von den durch
das Bild nahe gelegten Neigungen des Klägers. Dieser hatte
sich diesbezüglich nur seinen engeren Freunden gegenüber
offenbart. Als Selbständiger, dessen Kundenstamm zum großen
Teil aus älteren und ausländischen Mitbürgern besteht,
hatte der Kläger es nach seinem Vortrag bewusst vermieden,
an öffentlichen Veranstaltungen von Homosexuellen in München
und Umgebung teilzunehmen. Tatsächlich seien seine Umsätze
nach dem durch die Bildveröffentlichung erzwungenen Coming
Out im zweiten Halbjahr 2004 um 12.000 € eingebrochen. Die
für Verletzungen des Rechts am eigenen Bild zuständige
7. Zivilkammer des Landgerichts München I sahen in der Bildberichterstattung
einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Klägers, der die Verhängung eines Schmerzensgeldes
rechtfertigt; denn eine bloße Verurteilung zur Unterlassung
oder zum Widerruf würde die erforderliche Genugtuungs- und
Abschreckungswirkung nicht entfalten.
Urteil
vom 21.07.2005, Az.: 7 O 4742/05
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