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Nachrichten von advo-web.net:

News - Aktuelle juristische Informationen

31.01.2006 | Wohnungseigentumsrecht
Eigentümerversammlung kann Entfernung einer Parabolantenne verlangen
Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage kann durch mehrheitliche Beschlussfassung im Einzelfall die Beseitigung einer die Fassadengestaltung beeinträchtigenden Parabolantenne verlangen. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts München I hat eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1.9.2004 aufgehoben und das Beseitigungsverlangen der Eigentümergemeinschaft einer Münchner Wohnanlage anders als das Amtsgericht für rechtmäßig erachtet.
Eine türkisch-stämmige Familie hatte auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung eine Parabolantenne angebracht, um türkisch-sprachige Fernseh- und Radiosendungen empfangen zu können. Die Schüssel der Antenne ragte in vollem Umfang über die Balkonbrüstung hinaus. Die Eigentümerversammlung der Wohnanlage, in der die Familie lebt, beschloss im März 2003 mehrheitlich, dass die von außen sichtbare Antenne mit Schüssel entfernt werden müsse. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Auf der Grundlage dieses Beschlusses verlangten die übrigen Eigentümer von der türkisch-stämmigen Familie die Beseitigung der über die Balkonbrüstung hinausragenden Schüssel. Die Antragsgegner verweigerten dies. Sie sahen sich in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt, da sie die Antenne zum Empfang türkisch-sprachiger Sender benötigten. Das Amtsgericht München gab ihnen Recht. Es hielt den Beschluss der Eigentümerversammlung vom März 2003 unter Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für nichtig, da er ein faktisches Aufstellverbot für Parabolantennen und damit eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung beinhalte. Die Gemeinschaftsordnung untersage das Anbringen dieser Antennen nicht grundsätzlich, sondern knüpfe es an die Zustimmung des Verwalters. Außerdem handele es sich um einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums. Die Richter der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I teilten diese Auffassung nicht. Die Eigentümerversammlung habe im März 2003 gerade kein generelles, in die Zukunft wirkendes Verbot von Parabolantennen beschlossen, sondern lediglich die Beseitigung bestimmter, bereits angebrachter Antennen angeordnet. Die auf dem Balkon montierte Antenne stelle nach den vorgelegten Lichtbildern eine weithin sichtbare wesentliche Beeinträchtigung der Fassadengestaltung dar.

Beschluss vom 11.07.2005, Az.: 1 T 17467/04

12.01.2006 | Reiserecht
Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Haftung auf einer Binnenkreuzfahrt

Dem u.a. auch für Binnenschiffahrtsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des BGH lag der Fall einer Frau zur Entscheidung vor, die durch das Herabstürzen eines unzureichend gesicherten Sonnendachs auf einem den Oder-Havel-Kanal befahrenden Kreuzfahrtschiff eine Querschnittlähmung erlitt. Sie begehrte vom Kapitän, dem Schiffseigner und dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Kapitän hatte das Halteseil des Sonnendachs auf Zuruf eines Mitarbeiters gelöst, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob das Sonnendach anderweitig ausreichend gesichert war. Wenn das Verhalten des Kapitäns lediglich als einfache Fahrlässigkeit einzustufen wäre, wäre die Haftung der Beklagten nach binnenschiffahrtsrechtlichen Sonderregeln auf einen Betrag von 320.000 DM beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit verliert der Beförderer dagegen das Recht auf Haftungsbeschränkung. Landgericht und Berufungsgericht haben ein grob fahrlässiges Verhalten des Kapitäns und auch eine unbeschränkte Haftung des Schiffseigners und des Reiseveranstalters bejaht. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Wertung der Instanzgerichte bestätigt. Weiter hat er klargestellt, dass durch den Einigungsvertrag das Binnenschiffahrtsrecht der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR erstreckt wurde. Die im Einigungsvertrag berücksichtigten Unterschiede in der seerechtlichen Haftung aufgrund des Beitritts der DDR zum Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See von 1974 bestehen für das Binnenschiffahrtsrecht nicht.


29.12.2005 | Nachtrag zur Meldung vom 10.11.2005
Das Landgericht München I urteilt zugunsten einer Schenkerin

In einem Urteil vom 27.12.2005 gewährt das Landgericht München I (23 O 14600/05) der "Schenkerin" ihren Einsatz zurück. Die Gegenpartei muß im Ergebnis die erhaltenen 5000,00 Euro zurückbezahlen und hat obendrein die Prozeßkosten zu tragen. Das Urteil, das damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernimmt, ist ein wichtiger Durchbruch für Schenkkreisfälle aus dem Landgerichtsbezirk München
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10.11.2005 | Hoffnung für tausende Geschädigte

Bundesgerichtshof fällt richtungsweisende Entscheidungen für Schenkkreisopfer.
In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof endgültig Klarheit im Bezug auf die Rückzahlungsansprüche von Schenkkreisgeschädigten geschaffen. Nach Auffassung des III. Zivilsenats kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war nach Ansicht des BGH, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

15.10.2005 | KFZ-Schadensrecht
Verschweigen von Vorschäden kann bei der Abrechnung des Schadensersatzes gegenüber der Versicherung zum Verlust des Anspruchs führen
Im Sommer 2003 kam es auf der Heckenstallerstraße in München zu einem Verkehrsunfall, in den der spätere Kläger schuldlos verwickelt war. Der Versicherungsnehmer der später beklagten Versicherung wollte die Fahrspur wechseln und zog sein Fahrzeug nach links und übersah dabei das klägerische Fahrzeug. Es kam zum Unfall, bei dem das klägerische Fahrzeug vor allem vorne rechts beschädigt worden ist. Der Kläger wandte sich an die Haftpflichtversicherung seines Schädigers und forderte 2.894,66 EUR Schadensersatz. Davon entfielen 2.555,57 EUR auf die Reparaturkosten, die der Kläger mit einem Privatgutachten belegte. Als Vorschäden gab er seinem Gutachter damals an:“Seitenteil hinten rechts leicht eingebeult“. Vorprozessual weigerte sich die in Anspruch genommene Versicherung, den Schaden zu begleichen. Ihr war bei Durchsicht des Gutachtens aufgefallen, dass u. a. Instandsetzungskosten für die rechte Beifahrertüre sowie für das linke Vorderrad angesetzt wurden. Angesichts des geschilderten Unfalls (der Versicherungsnehmer der Beklagtenversicherung hatte das Fahrzeug des Klägers in einem spitzen Winkel vorne rechts gestreift) hegte die Versicherung den Verdacht, dass hier auch Vorschäden, die nichts mit dem Unfall zu tun haben, abgerechnet werden sollten. So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab zunächst ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag. Der neubenannte Sachverständige kam in seinem ausführlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Schäden an der Beifahrertüre nicht aus dem Unfallereignis in der Heckenstallerstraße stammen können. Der Richter wies daraufhin die Klage in vollem Umfang ab. Nach dem Gutachten stehe nun fest, dass ca. 30 % der geltend gemachten Schäden nicht mit dem Unfallereignis zusammen passten. Es sei aber weder Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen noch des Gerichts selbst, zu ermitteln, welche konkreten Schäden tatsächlich dem konkreten Schadensereignis zuzuordnen sind. Es gelte im Haftpflichtprozess das Prinzip „alles oder nichts“. Wenn es aus technischer Sicht ausgeschlossen ist, dass sämtliche gegenüber der Versicherung abgerechneten Beschädigungen eines Fahrzeugs auf den von der Klagepartei behaupteten Unfall zurückzuführen sind, die Klagepartei jedoch ohne Differenzierung den gesamten Schaden geltend mache, sei die Klage insgesamt unbegründet. Mit diesem Urteil fand sich der Kläger nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Die zuständige Kammer beim Landgericht wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück. Das Urteil des Amtsgerichts entspreche den Leitlinien obergerichtlicher Rechtsprechung. Danach verliere der Geschädigte seine sämtlichen Ansprüche, wenn er nicht unerhebliche Schadenspositionen abrechne, die nachweislich nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden können. Die Erheblichkeitsgrenze sei vorliegend mit den nach dem Sachverständigengutachten feststehenden ca. 30 % der Reparaturkosten jedenfalls erreicht.

Urteil des Landgericht München I vom 11.04.2005; Aktenzeichen: 17 S 21294/04
Quelle: Pressemitteilung des AG München

12.09.2005 | Arbeitsrecht:
Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

08.09.2005 | Statistisches Bundesamt teilt mit:
Im ersten Halbjahr 2005 weniger Firmenpleiten aber mehr Privatinsolvenzen

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen Insolvenzgerichte im ersten Halbjahr 2005 65 404 Insolvenzfälle, 15,1% mehr als im ersten Halbjahr 2004. Davon entfielen 19 153 Insolvenzen auf Unternehmen und 46 251 auf andere Schuldner. Während die Zahl der Unternehmensinsolvenzen um 3,9% gegenüber dem ersten Halbjahr 2004 sank, stiegen die Insolvenzen der übrigen Schuldner um 25,4% weiter an. Die Insolvenzen der übrigen Schuldner verteilten sich auf 30 937 Verbraucher (+ 41,5%), 12 249 ehemals selbstständig Tätige (+ 5,5%), 1 761 Gesell­schafter größerer Unternehmen (– 19,3%) und 1 304 Nachlassinsolvenzen (+ 4,6%). Die offenen Forderungen der Gläubiger beliefen sich im ersten Halbjahr 2005 nach Angaben der Gerichte auf 18,3 Milliarden Euro, gegenüber 19,9 Milliarden Euro im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres (– 7,8%). Rund 60% der Forderungen betrafen Unternehmen. Im Juni 2005 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen mit 3 446 Fällen auf Vorjahresniveau (+ 0,0%). Die Insolvenzen der übrigen Schuldner waren im Juni 2005 mit 8 589 Fällen um 29,6% höher als im Juni 2004. Insgesamt wurden im Juni 2005 12 035 Insolvenzen gezählt (+ 19,5%).

31.08.2005 | Medienrecht
LG München:
Schmerzensgeld für Zwangs-Outing"

Das Landgericht München I hat einem Münchner, der durch eine Presseveröffentlichung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, 5.000,- € Schmerzensgeld sowie 200 € entgangenes Honorar zugesprochen. Eine große Münchner Boulevardzeitung hatte am 22.06.2004 unter der Überschrift "So leben Schwule und Lesben in München" über die Ergebnisse einer von der Landeshauptstadt München in Auftrag gegebenen Studie berichtet. Dabei druckte sie ohne Einwilligung des Klägers ein Bild, das am 31.08.2002 am Rande der Parade zum Christopher Street Day (CSD) in Würzburg aufgenommen worden war. Es zeigt den Kläger in inniger Umarmung mit einem anderen Mann. Beide sind gut erkennbar, während die Personen im Hintergrund verschwommen retouchiert wurden. Die vom Beklagten vertriebene Zeitung versah das Foto, das fast die Hälfte der Zeitungsseite einnimmt, mit dem Text: "Trotz aller Offenheit, mit der große Teile der Gesellschaft inzwischen schwulen Pärchen begegnen: 60 Prozent der Schwulen
erleben immer noch Situationen, in denen sie große Angst haben, als Homosexueller erkannt zu werden." Dies sollte sich als durchaus zutreffend erweisen. Die Eltern des Klägers, deren Glaubensgemeinschaft Homosexualität streng ablehnt, und sein weiterer Bekanntenkreis erfuhren erst aus der Zeitung von den durch das Bild nahe gelegten Neigungen des Klägers. Dieser hatte sich diesbezüglich nur seinen engeren Freunden gegenüber offenbart. Als Selbständiger, dessen Kundenstamm zum großen Teil aus älteren und ausländischen Mitbürgern besteht, hatte der Kläger es nach seinem Vortrag bewusst vermieden, an öffentlichen Veranstaltungen von Homosexuellen in München und Umgebung teilzunehmen. Tatsächlich seien seine Umsätze nach dem durch die Bildveröffentlichung erzwungenen Coming Out im zweiten Halbjahr 2004 um 12.000 € eingebrochen. Die für Verletzungen des Rechts am eigenen Bild zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts München I sahen in der Bildberichterstattung einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, der die Verhängung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt; denn eine bloße Verurteilung zur Unterlassung oder zum Widerruf würde die erforderliche Genugtuungs- und Abschreckungswirkung nicht entfalten.

Urteil vom 21.07.2005, Az.: 7 O 4742/05

 

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