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Damit Sie mit den Fristangaben
zu recht kommen, hier noch einige Hinweise vorweg....
Wie werden Fristen
berechnet?
Bei der Berechnung von
Fristen geht man immer von vollen Tagen aus. Nur in ganz wenigen
Ausnahmen kommt es auf Stunden an.
Für den Beginn einer
Frist wird grundsätzlich der Tag, an dem das maßgebende
Ereignis (Zustellung, Kündigung etc... ) eintritt nicht
mitgerechnet.
Eine nach Tagen bestimmte
Frist endet mit Ablauf des letzten Tages um 24.00 Uhr.
Eine nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Frist endet regelmäßig
mit Ablauf des Tages, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem
Tag entspricht, an dem das auslösende Ereignis eingetreten
ist.
Zur Fristberechnung gibt
es ferner im BGB eine Reihe von Auslegungsregeln. (vergl. §§
189- 192 BGB). Hier die wichtigsten:
ein halbes Jahr= sechs
Monate
ein Viereljahr= drei
Monate
ein halber Monat= 15
Tage
Mitte des Monats= der
15.
Wenn der letzte Tag einer
Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, so läuft
die Frist für die Abgabe einer Willenserklärung
erst am nächstfolgenden Werktag ab.
Verjährungsfristen
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| Rechtsbehelfsfristen
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