|
Unser
kleines juristisches Glossar
Immer wieder werden Sie
auf unserer Website oder in unserer Korrespondenz auf juristische
Fachausdrücke stossen. Zum besseren Verständnis finden
Sie haben wir für Sie ein kleines Glossar mit den wichtigsten
Rechtsbegriffen zusammengestellt.
Bitte klicken Sie auf
den Anfangsbuchstaben Ihres Suchbegriffes:
A
B C D
E F G H
I J K L
M N O P
Q R S T
U V W X
Y Z
A
wie:
Abmahnung:
Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu
unterlassen, das vom Abmahner als rechtswidrig eingestuft wird und
ihm unerwünscht ist. In der Regel wird dabei die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Dabei wird gleichzeitig
verlangt, dass der Empfänger sich für den Fall des Zuwiderhandelns
zur Zahlung einer (meist relativ hohen) Geldsumme bereit erklären.
Sollte sich der Empfänger weidern, die Unterlassungserklärung
zu unterzeichnen, werden ihm gerichtliche Schritte angedroht. Zusammen
mit der Abmahnung erhält der Abgemahnte in der Regel auch eine
Kostenrechnung des Abmahnenden Anwalts. Teilweise haben auch Verbaucherschutzvereine
oder Abmahnvereine "zum Schutze von..." das Abmahnwesen
als lukrative Einnahmequelle entdeckt.
Weitere Informationen
zu diesem Thema erhalten Sie hier
im Netz.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB): AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluß eines
Vertrages der anderen Partei stellt. Gesetzlich geregelt sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen im AGBG
(Gesetz zur Regelung des Rechts allgemeiner Geschäftsbeziehungen).
Anwaltsgeheimnis:
Anwälte sind zur Wahrung der anwaltlichen Schweigepflicht verpflichtet.
Anwaltszwang:
Anwaltszwang besteht immer dann, wenn der Prozeß vor dem Landgericht
oder einem noch höheren Kollegialgericht geführt wird (§ 78 Abs.I
ZPO). In solchen Verfahren müssen sich die Parteien von einem bei
diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
In Familiensachen besteht aber auch vor den Amtsgerichten ein Anwaltszwang
(§ 78 Abs.II ZPO).
Im Strafprozeß spricht man in diesem Zusammenhang von der notwendigen
Verteidigung (§ 140 StPO).
Arbeitsgericht:
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen wird ausgeübt durch
die Arbeitsgerichte. Die Gerichte für Arbeitssachen sind u.a. ausschließlich
zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien
und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern
und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist im Arbeitsgerichts-Gesetz
(ArbGG) geregelt.
Aufsichtspflicht:
Zu diesem wichtigen Thema für alle Jugendleiter und Jugendverbände
haben wir eine eigene Service-Website unter http://www.aufsichtspflicht.de
zusammen gestellt.
Top
B
wie:
Bayerisches Oberstes
Landesgericht: Dieses Gericht ist eine bayerische Besonderheit.
Ihm sind besondere Verfahren zugewiesen, für die in anderen
Bundesländern entweder der BGH oder ein OLG
zuständig sind.
Das Bayerische Oberste ist u.a. zuständig für Revisionen gegen
Berufungsurteile der Landgerichte, in bestimmten gesetzlich geregelten
Sonderfällen auch für erstinstanzliche Strafverfahren.
Beratungshilfe:
Auch finanziell weniger gutgestellte Bürger sollen
sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens kostenlos beraten
zu lassen. Wer die für eine Rechtsberatung erforderlichen Mittel
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht aufbringen kann, erhält Hilfe für die Wahrnehmung
seiner Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Um Beratungshilfe zu erhalten muss man sich an die Rechtsantragsstelle
des Amtsgerichts wenden. Wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe
vorliegen erhält man dann dort einen Beratungsschein. Mit diesem
Berechtigungsschein kann man dann einen Rechtsanwalt seines Vertrauens
aufsuchen. Man kann aber auch direkt einen Rechtsanwalt seines Vertrauens
aufsuchen und ihm gegenüber seine Vermögensverhältnisse
glaubhaft machen. Sofern die Voraussetzungen für Beratungshilfe
vorliegen kostet qualifizierte Rechtsberatung nur eine Schutzgebühr
von 20,00 DM.
Berufung: Berufung
ist das Rechtsmittel gegen Zivil- Straf und Verwaltungsgerichtsurteile
aus erster Instanz.
In Zivilsachen ist die Berufung im allgemeinen nur dann zulässig,
wenn die Beschwer des Unterlegenen mehr als 1.500 DM beträgt.
In Strafverfahren ist eine Berufung nur gegen erstinstanzliche Urteile
der Amtsgerichte möglich.
Bundeszentralregister:
Rechtskräftige Verurteilungen
zu einer Strafe oder Maßregel werden in das Bundeszentralregister
eingetragen (außerdem noch einige weitere Entscheidungen, die in
§ 4 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG - näher bezeichnet
sind). Nach einigen Jahren (mindestens 5 Jahre, bei höheren Strafen
jedoch bis zu 20 Jahren, vgl. § 46 BZRG) werden sie unter bestimmten
Voraussetzungen wieder getilgt . Außer im Bundeszentralregister
erscheinen Verurteilungen u.U. auch im Führungszeugnis.
Bürgerliches
Gesetzbuch BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist seit
seiner Verkündung im Jahr 1896 sicherlich das wichtigste deutsche
Gesetz, da es umfassend fast das gesamte Privatrecht regelt (ausgenommen
ist nur das sogenannte Sonderprivatrecht für bestimmte Berufsgruppen
wie Kaufleute (geregelt im HGB) oder besondere Sachgebiete). Natürlich
wurde das BGB stets den neuen technischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechend angepasst.
Das BGB hier im Net.
BGB-Gesellschaft
(auch GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Es handelt
sich um eine auf einem Vertrag beruhende Vereinigung von mindestens
zwei Personen (Gesellschafter), die sich durch den Gesellschaftsvertrag
verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern, insbesondere die
vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Die GbR als solche
ist nicht rechtsfähig, so dass entweder alle Gesellschafter klagen
oder verklagt werden müssen.
Der Gesellschaftsvertrag unterliegt keinem Formzwang und kann daher
auch mündlich und konkludent geschlossen werden.
In der Praxis kommen BGB-Gesellschaften deshalb sehr häufig vor.
Meistens ist den Gesellschaftern auch gar nicht bewußt, dass sie
eine GbR gebildet haben. Beispielsweise ist auch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft eine GbR genau wie eine noch nicht eingetragene
GmbH (GmbH i.Gr.)
Top
C
wie:
Culpa in contrahendo
(cic): Haftung für »Verschulden bei Vertragsschluß« Bereits
durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen entstehen den Beteiligten
gewisse Sorgfaltspflichten. Sie müssen sich so verhalten, dass Person,
Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht beeinträchtigt
werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Pflicht zur Aufklärung
oder die Verkehrssicherungspflicht im Bezug auf Verkaufsräume.
Werden diese Pflichten verletzt, so hat der Geschädigte einen Anspruch
auf Schadensersatz.
Top
D
wie
DeNic (Deutsches
Network Information Center): Die DENIC eG ist eine eingetragene
Genossenschaft. Die Mitglieder der DENIC eG sind Internet Service
Provider, kurz ISPs, die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet
zur Verfügung stellen. Zu den Aufgaben der DENIC eG gehören: Betrieb
des Primary-Nameservers für die Toplevel-Domain DE, Bundesweit
zentrale Vergabe von Domains unterhalb der Top Level Domain DE,
Administration des Internet in Zusammenarbeit mit internationalen
Gremien sowie die Bereitstellung verschiedener Informationen, insbesondere
zu rechtlichen Fragen bei der Domainvergabe und -verwaltung
Due Diligence:
Heißt übersetzt soviel wie "Nötige Sorgfalt". Bei einem
Unternehmenskauf oder einem VC-Projekt wird die genaue Prüfung des
Unternehmens durch Investoren, insbesondere auch die Endphase des
Prüfungsprozesses als Due Diligence-Phase bezeichnet. Ein wichtiger
Teil ist dabei auch die genaue Prüfung aller Verträge
und Rechtsverhältnisse.
Düsseldorfer
Tabelle: Die Düsseldorfer Tabell, die von den Familiensenaten
des OLG Düsseldorf zusammengestellt wird, gilt bundesweit als
Orientierungspunkt bei der Festlegung des Kindesunterhalts. Die
Düsseldorfer Tabelle finden Sie auch hier
im Internet. Die bayerischen Oberlandesgerichte München,
Nürnberg und Bamberg haben ergänzend dazu noch eigene
unterhaltsrechtliche
Leitlinen herausgegeben.
E
wie:
Ehevertrag:
In einem Ehevertrag können neben Regelungen über den Güterstand
durch Unterhaltsvereinbarungen die Höhe und Dauer eventueller Unterhaltsansprüche
für den Fall der Scheidung nahezu beliebig festlegt werden. Entsprechendes
gilt für den Versorgungsausgleich. Da in einem Ehevertrag wirtschaftlich
sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, ist die notarielle
Beurkundung des Ehevertrages vorgeschrieben.
Eidesstattliche
Versicherung: Eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer
Aussage. Die Zivilprozessordnung kennt zwei unterschiedliche Arten
der eidesstattlichen Versicherung: Zum einen die eidesstattliche
Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung
- ZPO), zum anderen die in §§ 899 ff. ZPO geregelte Offenbarungsversicherung,
durch die verhindert werden soll, dass der Schuldner dem Gläubiger
Vermögenswerte verheimlicht. Außerdem gibt es noch verschiedene
Bestimmungen im bürgerlichen Recht (§§ 259 - 261, 2006, 2028, 2057
Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- ), die eine Verpflichtung zur Versicherung
an Eides statt vorsehen.
Einspruch: Rechtsmittel
bei Strafbefehlen und Steuerbescheiden.
Erbe: Grundsätzlich
geht das gesamte Vermögen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines
Todes gehört, insbesondere auch die Schulden, auf die Erben über.
Die Erben werden damit
die Rechtsnachfolger des Verstorbenen
F
wie:
Fernabsatzgesetz:
Finanzgerichte:
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten,
z.B. Streitigkeiten gegen Steuerbescheide sind die Finanzgerichte
zuständig. Für Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten
sind jedoch die ordentlichen Gerichte (Strafgerichte) zuständig.
Die erste Instanz in Steuersachen ist das Finanzgericht, die zweite
Instanz der Bundesfinanzhof in München.
Frist:
Eine Frist ist ein abgegrenzter, ganz genau bestimmter oder auch
bestimmbarer Zeitraum. (z.B. Kündigungsfrist von einem Monat).
Es gibt dabei Verjährungsfristen, Ausschluß- bzw. Verfallfristen.
Näheres zum Thema Fristen finden Sie hier.
Führungszeugnis:
Im Volksmund auch polizeiliches Führungszeugnis genannt. Ein
solches Führungszeugnis kann jede Person über 14 Jahren bei ihrer
Meldebehörde beantragen (§ 30 BZRG). Von der Eintragung ins Führungszeugnis
gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (§ 32 BZRG). Die wichtigste:
Sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, wird eine
Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten
Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl aber
ins Bundeszentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte
Behörden Auskunft erhalten). Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen
bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Für das
Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen (je nach Art der Verurteilung
zwischen 3 und 10 Jahren, § 34 BZRG).
G
wie:
Gerichtsstand:
In einem Zivilverfahren ist unter dem Gerichtsstand die
örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes zu verstehen, die Frage also,
welches Gericht für eine Klage zuständig ist. Gesetzlich
geregelt sind die Gerichtsstände in den §§ 40 ZPO.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur unter Kaufleuten
möglich. Gegenüber privaten Personen sind Vereinbarungen über den
Gerichtsstand in der Regel unwirksam.
Gerichtskosten:
Die Höhe der Gerichtskosten in einem Zivilprozess hängt von
mehreren Faktoren ab. Zum einen vom Streitwert, zum einen davon,
welche der im Gerichtskostengesetz gesetzlich genau umschriebenen
Gebührentatbestände verwirklicht sind. Ein Online-Berechnungsprogramm
für Gerichtskosten finden Sie hier.
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, GmbH: Der Vorteil dieser Gesellschaftsform
liegt in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
Privatkapital der Gesellschafter und Gesellschaftskapital sind
getrennt. Die Mindesthaftung einer GmbH liegt bei 50.000,00 DM.
Die GmbH ist im Gesetz
betreffend die GmbH (GmbH-Gesetz) geregelt.
Gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge
(geregelt in den §§ 1924 ff BGB) geht von dem Grundsatz aus, dass
die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als
seine Erben eintreten. Die Verwandten werden dabei in verschiedene
Ordnungen eingeteilt. Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen
am nächsten stehenden Ordnung angehören.
Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener
Kinder treten deren Kinder etc.
Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener
Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister
des Verstorbenen.
Das Gesetz definiert
nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung
sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst
zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das
gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen
dritter Ordnung usw.
Neben den Verwandten
hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht.
Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren
und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt
der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte.
Sind weder Verwandte
der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche
Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die
Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene
die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.
Will man von der gesetzlichen
Erbfolge abweichen, muß man eine Verfügung von Todes wegen (Testament
oder Erbvertrag) errichten.
GmbH i. Gr. (GmbH
in Gründung): Auch Vor-GmbH genannt. Bis zur vollzogenen
Eintragung der GmbH ins Handelsregister muss die Gesellschaft den
Zusatz i.Gr. (in Gründung) tragen. Rechtlich ist die Vor-GmbH
eine BGB-Gesellschaft.
Gütestelle:
Ab dem 01. September ist es gemäß dem Bayerischen Schlichtungsgesetz
Pflicht bei bestimmten Streitigkeiten und bis zu einem Streitwert
von 1.500,00 DM vor der Einreichung einer Klageschrift einen Schlichtungsversuch
vor einer anerkannten Gütestelle durch zu führen. Als
Schlichter fungieren neben allen bayerischen Notaren auch Rechtsanwälte,
die von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Gütestelle
anerkannt wurden. In unserer Kanzlei wurden sowohl RA Stefan Obermeier
als auch RA Markus Laymann als Schlichter nach § 5 II 1 BaySchlG
anerkannt.
Top
K
wie
Klageerzwingungsverfahren:
Grundsätzlich
entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund ihres Anklagemonopols
darüber, ob Anklage erhoben wird. Lehnt die Behörde die Strafverfolgung
ab, so hat der Verletzte gemäß § 172 StPO das Recht beim zuständigen
Oberlandesgericht Antrag auf Klageerzwingung zu stellen. Sofern
die Richter zum Ergebnis kommen, dass der Klageantrag begründet
ist eröffnen sie gemäß § 175 StPO das Verfahren gegen den Beschuldigten.
L
wie
Landgericht:
Das Landgericht ist in Zivilsachen zuständig für Rechtstreitigkeiten
mit einem Streitwert ab 10.000,00 DM und für Berufungen gegen
Urteile der Amtsgerichte. In Strafsachen ist das Landgericht zuständig
für alle Verbrechen, die nicht in der Zuständigkeit des
Amtsgerichts liegen und alle Straftaten bei denen eine höhere
Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Legalitätsprinzip:
Die Staatsanwaltschaft ist bis auf einige Ausnahmen gemäß § 152,
Absatz 2 StPO bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente verpflichtet,
strafbare Handlungen zu verfolgen. Ihr steht dabei quasi kein Ermessensspielraum
zu.
M
wie:
Mahnung:
Gemäß § 284
BGB ist für einen Verzug des Schnulders eine Mahnung des
Gläubigers nötig. Mit der Mahnung entsteht auch der Anspruch
auf Ersatz des Verzugsschadens (Kosten für weitere Mahnungen,
Einschaltung eines Rechtsanwaltes etc.) Auf eine Mahnung kann nur
verzichtet werden, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt wurde. (Genaues Datum, keine Zeitspanne!).
Mahnverfahren (gerichtliches):
Durch das gerichtliche Mahnverfahren (688ff
ZPO) kann sich der Gläubiger einer Geldforderung schnell und
einfach einen Vollstreckungstitel verschaffen. Das Mahnverfahren
läuft vorprozessual und ohne müncliche Verhandlung ab.
Deshalb wird im Mahnverfahren nicht geprüft, ob der geltendgemachte
Anspruch zu Recht besteht.
Für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zuständig.
Das Mahnverfahren eignet sich nur für die Fälle, in denen die Geldforderung
unstreitig ist und nicht mit dem Widerspruch des
Gegners gegen den Mahnbescheid zu rechnen ist. Wenn das Mahnverfahren
nach einem Widerspruch des Schuldners (Antragsgegners) in das streitige
Verfahren übergeht, bringt das nur Verzögerungen.
Das gerichtliche Mahnverfahren
darf nicht mit der Mahnung (s.o.), durch
die der Schuldner in Verzug gesetzt wird, verwechselt werden.
Mediation:
. In den USA inzwischen weit verbreitet, ist Mediation dort eine
professionelle Methode, um in Konfliktfällen zu einvernehmlichen
Lösungen zu kommen. Durch
die Mediation sollen Konfliktparteien eine Lösung finden, die für
beide befriedigend ist. Entscheidend dabei ist, dass immer eine
Dritte Person beteiligt ist. Diese Person, der sogenannte Mediatior
hat selbst keine Entscheidungsgewalt wie ein Richter, sondern wirkt
als Vermittler zwischen den Parteien. Eine solche vermittelnde Person
kann natürlich auch ein besonders geschulter Anwalt sein. In
Deutschland beschränkte sich der Einsatz bis vor kurzem vor allem
auf Familienstreitigkeiten im Zuge von Scheidungen. Die Mediation
kann aber darüberhinaus auch in vielen anderen Konfliktsituationen
angewandt werden. [Mehr
Infos]
Top
N
wie:
Notar:
Der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1
BNotO). Er ist vor allen Dingen zuständig für Beurkundungen. Die
wichtigsten Dienstleistungen des Notars sind deshalb die Errichtung
von Testamenten und Verträgen.
Einige Verträge müssen dem Gestz zufolge vor einem Notar
öffentlich beurkundet werden.
Ein Notar muss wie ein Rechtsanwalt die Befähigung zum Richteramt
haben. In manchen Bundesländern, wie z.B. auch in Bayern gibt es
die sogenannten Nurnotare, also Notare, die dieses Amt hauptberuflich
ausführen. In anderen Bundesländern gibt es Anwaltsnotare,
also Juristen, die Rechtsanwalt und Notar zugleich sind.
Der wichtigste Unterschied zum Rechtsanwalt: Der Notar ist In seiner
Amtsausübung nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer
Betreuer der Beteiligten. Für seine Tätigkeit erhält der Notar Gebühren
und Auslagen, die sich am Geschäftswert ausrichten.
[ Mehr Infos zu diesem Thema erhalten
Sie hier.]
Top
O
wie:
Oberlandesgericht
(OLG): Im Gerichtsaufbau der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
stehen die Oberlandesgerichte über dem Landgericht und unter dem
Bundesgerichtshof (eine Sonderrolle nimmt das Bayerische
Oberste Landesgericht in München ein; ihm sind bestimmte Verfahren
übertragen, für die in anderen Bundesländern der Bundesgerichtshof
oder die Oberlandesgerichte zuständig wären).
Das Oberlandesgericht ist im wesentlich für folgende Angelegenheiten
zuständig: In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Berufungen und
Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte, teilweise
- allerdings nur in Familien- und Kindschaftssachen - auch gegen
Entscheidungen der Amtsgerichte. In Strafsachen für Beschwerden
gegen Beschlüsse der Landgerichte. Außerhalb Bayerns sind die Oberlandesgerichte
in Strafsachen darüber hinaus für Revisionen gegen Berufungsurteile
der Landgerichte zuständig, in bestimmten gesetzlich geregelten
Sonderfällen auch für erstinstanzliche Strafverfahren. In Bayern
ist diese Aufgabe jedoch dem Bayerischen Obersten Landesgericht
in München übertragen.
Ordentliche Gerichtsbarkeit:
Zur sogenannten Ordentlichen Gerichtsbarkeit zählt man die
Zivilgerichte und die Strafgerichte: Amtsgerichte,
Landgerichte, Oberlandesgericht,
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Bundesgerichtshof.
Top
P
wie:
Privatklage: Bei
bestimmten Straftatbeständen (z.B.: Beleidigung, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, leichtere Körperverletzungen) kann die Staatsanwaltschaft
von der öffentlichen Strafverfolgung absehen und den Geschädigten
statt dessen auf den Privatklageweg verweisen.
Im Rahmen der Privatklage übernimmt der Privatkläger die Rolle des
Staatsanwalts. Die Privatklage ist für den Privatkläger aber
mit einem Kostenrisiko verbunden. Ihrem Wesen nach
ist und bleibt sie aber ein Strafverfahren. Dem Geschädigten bleibt
es unbenommen, neben oder anstelle der Privatklage gegen den Beschuldigten
auch zivilrechtlich vorzugehen.
Prozesskostenhilfe
(PKH): Prozesskostenhilfe soll wirtschaftlich schwächer
gestellten Parteien helfen, trotzdem ihr Recht zu verfolgen. Eine
Partei erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn sie nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe können die Gerichtskosten
ganz oder teilweise entfallen. Das Gericht kann auch anordnen, dass
sie in Raten bezahlt werden können.
Bei dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind wir Ihnen als ihr Anwalt
natürlich behilflich.
Mehr
Infos
Top
R
wie:
Referendar: Ein
Referendar hat als Abschluss seines Jurastudiums das erste juristische
Staatsexamen abgelegt und leistet seinen Vorbereitungsdienst vor
dem Zweiten Staatsexamen ab. Während dieses Vorbereitungsdienstes
besteht für den Referendar die Pflicht wenigstens eine seiner
Stationen bei einem Rechtsanwalt abzuleisten. Somit können
Sie einem Referendar u.U. auch in unserer Kanzlei begegnen. Für
Referendare gelten dabei auch die anwaltlichen Standesregeln, insbesondere
auch die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses.
Rechtsanwaltskammer:
Die Rechtsanwaltskammern sind die Selbstverwaltungsorganisation
aller in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Wer Anwalt werden will, wird von der Rechtsanwaltskammer zugelassen,
die auch für den Widerruf der Zulassung (z.B. bei Vermögensverfall)
zuständig ist. Außerdem wacht die Rechtsanwaltskammer darüber, daß
die ihr angehörenden Anwälte die Regeln des Berufsrechtes einhalten.
Die Funktion der Kammer ist aber nicht auf diesen Bereich ihrer
Pflichtaufgaben beschränkt, vielmehr versteht sie sich als wichtiges
Bindeglied zwischen der Anwaltschaft und der rechtsuchenden Bevölkerung
und bietet in diesem Bereich zahlreiche Serviceleistungen an. Für
unsere Kanzlei ist zuständig: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
München Landwehrstraße 61 80336 München Telefon 089/53 29 44-0 Telefax
089/53 29 44-28
Top
S
wie
Schöffen:
Schöffen sind ehrenamtliche Laienrichter beim Amtsgericht und
Landgericht. Die Schöffen üben während der Hauptversammlung
in Strafsachen das Richteramt in vollem Umfang aus. Sie haben das
gleiche Stimmrecht und das Recht zur unmittelbaren Befragung wie
die hauptamtlichen Richter und fällen gemeinsam mit ihm das
Urteil. Schöffen werden vom Gemeinderat vorgeschlagen und vom
Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts gewählt. Das Schöffenamt
kann nur unter besonderen Voraussetzungen abgelehnt werden.
Schmerzensgeld:
Bei Körper- und Gesundheitsverletzungen oder unberechtiger
Freiheitsentzeihung kann gemäß § 847 BGB zusätzlich
zum eigentlichen Schadensersatz, der zur Wiedergutmachung der Schäden
gedacht ist auch ein Ersatz der immatriellen Schäden, wie z.B.
Schmerzen verlangt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt
dabei im billigen Ermessen des Gerichts. jedoch haben sich mittlerweile
in der Rechtsprechung gewisse Standards herausgebildet, die in Schmerzensgeldtabellen
zusammengestellt werden und an die sich die meisten Gerichte und
auch Versicherer halten. Eine solche Sammlung mit Schmerzensgeldentscheidungen
finden Sie im Netz unter: http://adac.soldan.de/NMASSuche.jsp
Schufa:
Wer einen Kredit aufnimmt oder ein Giro-Konto eröffnet, dessen persönliche
Daten werden im Regelfall automatisch an die Schutzgemeinschaft
für allgemeine Kreditsicherung gemeldet. Diese auch kurz "Schufa"
genannte Organisation speichert alle Vorgänge, die etwas mit der
Kreditwürdigkeit der Bürger zu tun haben und gibt insbesondere den
Banken und Sparkassen sowie dem Versandhandel auf Anfrage entsprechende
Auskünfte. Natürlich kann man als Betroffener auch stets Auskunft
über die die eingene Person betreffenden Daten verlangen. Sollten
diese falsch sein, hat man einen Berichtigungsanspruch.
Die
Schufa im Internet.
Sozialgericht:
Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche aus der
Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten-, Knappschafts, Arbeitslosenversicherung),
Arbeitsförderung, Kriegsopfer- und Soldatenversorgung sowie
aus anderen gessetzlich zugewiesenen Rechtsgebieten (z.B. Pflegegeld
an Zivilbline, Kindergeld, Impfschäden, Entschädigung
für Opfer von Gewalttaten), Schwerbehindertenangelegenheiten,
Erziehungsgeld etc. sind der speziellen Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen.
Die erste Instanz sind die Sozialgerichte, die zweite Instanz die
Landessozialgerichte und die dritte Instanz das Bundessozialgericht
in Kassel
Strafbefehl:
In Strafverfahren wegen Vergehen vor dem Amtsgerichten ist auf Antrag
der Staatsanwaltschaft der Erlass eines Strafbefehls möglich.
(vergl.
§§ 407ff StPO) Der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft
ist damit eine besondere Form der Erhebung der öffentlichen
Klage. Ein Strafbefehlsantrag wird durch die Staatsanwaltschaft
immer dann gestellt, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine
Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint. Der dann vom
Richter erlassene Strafbefehl steht in seiner Rechtskraft einem
Urteil gleich. In einem Strafbefehl können nur Geldstrafe,
Fahrverbot oder Freiheitsstrafe mit Bewährung angeordnet werden.
Der Angeklagte gegen den ein Strafbefehl erlassen wird, kann diesen
durch nichtanfechtung rechtskräftig werden lassen oder durch
rechtzeitige Einspruchseinlegung die Durchführung einer Hauptverhandlung
erzwingen. In Jugendstrafsachen kann ein Strafbefehl nicht erlassen
werden.
T
wie
Testament:
Ein wirksames
Testament kann man auf zwei Arten errichten: · Einmal als handschriftliches
(eigenhändiges) Testament), zum anderen unter Einbeziehung eines
Notars als öffentliches (notarielles) Testament. Das handschriftliche
Testament kann ohne Einschaltung eines Notars oder irgendwelcher
Urkundsbehörden oder Stellen errichtet werden. Nach § 2247 Abs.
1 BGB ist es nur notwendig, daß es "eigenhändig geschrieben und
unterschrieben" ist. Das bedeutet, dass es von Hand geschrieben
und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben wird. Es soll weiter
angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet
worden ist.
Umfangreiche Informationen zu den Themen Erben und Testament finden
Sie auch im Online-Angebot
des ARD-Ratgeber Recht.
U
wie
Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet und ist
eine Steuer auf Lieferungen, sonstige Leistungen sowie auf den Eigenverbrauch
eines Unternehmens. Derzeit beträgt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
grundsätzlich 16%.
Bei bestimmten Umsätzen wie dem Umsatz von Büchern oder Grundnahrungsmitteln
7%.
Urheberrecht: Das
Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und
bezüglich der Nutzung des Werkes. Das Urheberrecht ist im Gesetz
über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz
(UrhG) geregelt
V
wie:
Venture Capital:
Beschreibt eine spezielle Form der Unternehmensfinanzierung. Es
wird von Investoren (Kapitalgeber) noch nicht am Markt tätigen Gesellschaften
Risikokapital oder Wagniskapital zeitlich begrenzt zur Verfügung
gestellt, verbunden mit unternehmerischer Beratung des kapitalnehmenden
Unternehmens. Die Besonderheit bei dieser Art der Finanzierung ist,
dass keine banküblichen Sicherheiten in Form von beleihungsfähigen
Vermögenswerten oder eigenkapitalähnlichen Mitteln durch den Kapitalnehmer
erforderlich sind. Die Bereitstellung des Kapitals wird abhängig
gemacht von den geschätzten Ertragschancen des zu finanzierenden
Unternehmens. Der Kapitalgeber erwirbt mit der Finanzierung jedoch
einen Anteil am Unternehmen.
Verjährung:
Bei Zivilrechtlichen Forderungen führt die Verjährung
nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern nur dazu, dass
der Schuldner seine Leistung verweigern darf. Dies wird er in der
Regel auch tun. Sofern der Schuldner in Unkenntnis der Verjährung
trotzdem zahlt, kann er seine Leistung jedoch nicht mehr vom Gläubiger
zurückfordern.
Auf unserer Website haben
wir die wichtigsten Verjährungsfristen
für Sie zusammen gestellt.
Verwaltungsakt:
Verwaltungsakt ist jede Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist. (§ 35 VwVfG)
Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Die Rechtsprechung in Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung.
Wird von den Verwaltungsgerichten (VG) und Oberverwaltungsgerichten
(OVG), im Bund durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeübt.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
Vorstrafe:
Vorbestraft im Wortsinn ist jeder, gegen den eine Strafe (nicht:
Bußgeld) verhängt worden ist. Vorstrafen werden ins Bundeszentralregister
aufgenommen, teilweise auch ins Führungszeugnis.
Besonders wichtig für die Betroffenen: Ein Verurteilter darf sich
trotz seiner Vorstrafe als unbestraft bzw. nicht vorbestraft bezeichnen,
wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis
aufzunehmen ist (Voraussetzungen siehe oben) oder wenn sie aus dem
Bundeszentralregister zu tilgen ist (§ 53 BZRG). In einem solchen
Fall braucht der Betroffene nicht nur die Verurteilung, sondern
auch den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.
Ausnahmen gelten nur gegenüber Gerichten und Behörden, sofern diese
ein gesetzliches Recht auf unbeschränkte Auskunft haben und der
Betroffene hierüber belehrt wird.
Top
W
wie:
Werk: Das
Urheberrecht definiert Werke als persönliche und geistige Schöpfungen
(§
2 II UrhG). Ein Werk muss einen speziellen geistigen Inhalt
haben, der sich in wahrnehmbarer Formgestalt konkretisiert. Die
Auflistung im Gesetz ist aber nicht abschließend, so daß im Einzelfall
ermittelt werden muß, ob ein geschütztes Werk vorliegt.
Wertsicherungsklausel:
Vertragliche Koppelung der Höhe einer immer wiederkehrenden
Geldschuld (z.B. Miete, Pacht) an eine bestimmte Bezugsgröße
(meist Lebenshaltungsindex). Früher mussten die Wertsicherungsklauseln
durch die Landeszentralbanken genehmigungt werden
Wettbewerbsverbot:
Vertragsklausel in Arbeitsverträgen, wonach der Arbeitnehmer
auch nach Beendigung seines Arbeits- nicht für ein Konkurrenzunternehmen
tätig werden darf. Dadurch soll die Weitergabe betrieblicher
Geheimnisse erschwert werden. Das Wettbewerbsverbot ist nur für
eine Dauer von maximal 2 Jahren nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers
etc. und nur gegen eine angemessene finanzielle Entschädigung
durch den Arbeitgeber (sog. Karenzentschädigung) zulässig,
welche mindestens 50 % der gesamten zuletzt bezogenen Vergütungen
umfassen muss. Wettbewerbsverbote sind daher nur in Arbeitsverträgen
von Vertriebsmitarbeitern oder Geschäftsführern sinnvoll,
bei denen durch ein Wechsel zu einem Mitbewerber ein tatsächlicher
Schaden für den ehemaligen Arbeitgeber droht.
Widerklage:
Ist eine selbständige Klage, die ein Beklagter im Zivilverfahren
gegen den Kläger erheben kann. Voraussetzung ist jedoch, dass bereits
Hauptklage erhoben wurde. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet
sich nach der Zuständigkeit für die Klage. Allerdings müssen Klage
und Widerklage in einem prozessualen Zusammenhang stehen (§ 33 ZPO).
Eine Widerklage ist ausgeschlossen in Ehesachen, in Kindschaftssachen
und im Urkundenprozess. Widerklage ist aber im Privatklageverfahren
möglich.
Widerspruch:
Rechtsbehelf bei Verwaltungsakten und Mahnbescheiden.
Z
wie:
Zeuge: Ein
Zeuge soll in einem Verfahren vor Gericht über Tatsachen, die er
wahrgenommen hat, aussagen. Die Zeugnispflicht beinhaltet die Pflicht
zum Erscheinen, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Beeidigung.
Eine schuldhafte Falschaussage kann als uneidliche Falschaussage,
Meineid oder fahrlässiger Falscheid strafbar sein (§§
153 ff. StGB). Mehr über Ihre Rechte und Pflichten als
Zeuge erfahren Sie auf den Webseiten
des OLG Nürnberg.
Zugewinngemeinschaft:
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen von Mann und Frau
getrennt, keiner der Ehegatten haftet für die Schulden des anderen.
Jeder Ehegatte kann, mit Ausnahme von Haushaltsgegenständen, allein
über sein Vermögen verfügen, solange er nicht sein gesamtes Vermögen
veräußert. Im Falle der Ehescheidung kommt es zum Ausgleich des
Zugewinns, der durch Vergleich des Anfangs- (= Wert des Vermögens
zur Zeit der Eheschließung) und des Endvermögens (= Wert des Vermögens
zum Zeitpunkt der Scheidung) jedes Ehegatten ermittelt wird. Derjenige
Ehegatte, der den höheren Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet
hat, muss die Hälfte davon an den anderen abgeben. Ist kein notarieller
Ehevertrag geschlossen, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft
Top
A
B C D
E F G H
I J K L
M N O P
Q R S T
U V W X
Y Z
Wir bemühen uns
dieses Glossar ständig zu erweitern.
Ein wesentlich umfangreicheres
juristisches Lexikon:
Götze, Rechtslexikon Erschienen in der Reihe "Ratgeber Recht"
oder bei Online-Recht.de
|
Kanzlei | Profil
| News | Home
|
|