Kosten eines Zivilprozesses

 

Jeder Prozess kostet Geld. Sofern er -wie häufig- durch Urteil beendet wird, entscheidet der Richter auch darüber, wer von den Parteien die Kosten zu tragen hat. Grundsatz ist dabei, dass die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten.

 

m Als Gerichtskosten werden Gebühren und Auslagen bezeichnet, die der Staat für die Inanspruchnahme der Gerichte fordert. Sie werden nach dem Gerichtskostengesetz erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Streitsache, dem sogenannten Streitwert.

Zusätzlich zu diesen streitwertabhängigen Gerichtsgebühren können u.U. auch noch Auslagen fällig werden, etwa für die Entschädigungen der Zeugen oder der Sachverständigen, für die Ausfertigungen und Abschriften und die angefallenen Reisekosten.

Neben den gerichtlichen Kosten fallen, auch noch außergerichtliche Kosten, z.B. wenn eine der Parteien anwaltlich vertreten ist Anwaltskosten an. Die Anwaltkosten werden ebenfalls Streitwertabhängig nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erhoben.

Zum 1. Juli tritt anstelle der bisher gültigen Gebührenordnung das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz inkraft.

Die rund 10 Jahre unverändert gebliebenen Vergütungen für Rechtsanwälte, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sollen durch die neuen Regelungen den allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst werden. Dabei werden die Preissteigerungen der vergangenen rund 10 Jahre in Höhe von durchschnittlich ca. 1,4 Prozent pro Jahr ausgeglichen. Das ist unserer Meinung nach sachgerecht, da auch Anwältinnen und Anwälte in diesem Zeitraum beispielsweise gestiegene Mieten und Lohnerhöhungen für ihre Angestellten getragen haben. Zum Vergleich: der Einkommenszuwachs in der gewerblichen Wirtschaft betrug im Vergleichszeitraum durchschnittlich 2,6 Prozent jährlich.

Ziel der Neureglung war es leistungsgerechte Gebühren zu schaffen, die sich stärker als das bisher geltende Gebührenrecht an Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren. Dies führt dazu, dass sich das neue Vergütungsrecht unterschiedlich in den einzelnen Tätigkeitsfeldern des Anwalts auswirkt. Zudem soll das neue Vergütungsrecht übersichtlicher und leichter anzuwenden sein.

Außergerichtliche Einigung werden zukünfitg besser honoriert: Das anwaltliche Engagement für eine außergerichtliche Streitbeilegung wird künftig stärker honoriert werden, da dies den Rechtsfrieden fördert und die Gerichte weiter entlastet. Bürgerinnen und Bürger können von dem ab Mitte 2006 geplanten Wegfall der Gebührenregelung für die außergerichtliche anwaltliche Beratung profitieren. Dies erleichtert frei ausgehandelte, günstige Vergütungsvereinbarungen und soll den Wettbewerb stärken.

Der Wegfall der Beweisgebühr in allen gerichtlichen Verfahren, der durch eine Erhöhung anderer Gebühren ausgeglichen wird, soll die frühzeitige Einigung der Parteien fördern und die für alle Beteiligten zeit- und kostenintensive Beweisaufnahmen vermeiden helfen. Außerdem werden zukünftig auch einvernehmliche Scheidungen künftig preiswerter zu realisieren sein. Statt bisher 3 Gebühren werden zukünftig für den Anwalt nur noch 2,5 Gebühren fällig.

Linktipps:

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der sehr informativen Website www.gebühren-recht.de

Und unter www.allianz-profi.de finden Sie einen elektronischen Gebührenrechner zum Download.

 

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