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Reiserecht

 

Für viele Menschen ist die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres, entsprechend hoch sind die Erwartungen und entsprechend tief sitzt die Enttäuschung, falls nicht alles wie geplant verläuft.
Im Folgenden wollen wir Ihnen eine kurze Einführung in das Recht der Pauschalreise geben und Ihnen die aus praktischer Sicht wichtigen und kritischen Punkte etwas näher erläutern.

Das Reiserecht findet sich in den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es betrifft zunächst unmittelbar alle Formen von Pauschalreisen, also solchen Touristikangeboten, bei denen der Veranstalter mehrere touristische Einzelleistungen (z. B. Flug, Unterkunft, Verpflegung, Kultur- oder Ausflugsprogramm vor Ort, etc.) zu einem Gesamtreisepaket bündelt.
In einer Entscheidung vom 06.11.1985 hat der Bundesgerichtshof die Vorschriften des Reiserechtes wegen der vergleichbaren Interessenlage auch die Ferienhausvermietung angewandt. Gleiches haben auch das OLG München sowie das OLG Hamm in zwei Entscheidung aus den Jahren 1987 und 1994 für Bootscharter entschieden.

Das Reiserecht ist nicht auf Verträge anwendbar, die lediglich einzelne touristische Leistungen zum Gegenstand haben, z.B. NurFlug, Zugfahrt, Hotelaufenthalt (auch mit Verpflegung), sofern diese nicht von einem Reiseunternehmen "veranstaltermä-ßig" erbracht werden (z.B. Ferienhaus, Bootscharter, vgl. oben). Bei sog. Inmdividualreisen muss sich der Reisende daher mit Ansprüchen an die jeweiligen Ver-tragspartner halten, was v.a. im Ausland oft zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führt.

Ganz wichtig:
Nach vorzeitigen bzw. regulärem Abschluss der Urlaubsreise sind Sie nach § 651 g I BGB verpflichtet, Ihre Ersatzansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter anzumelden. Es reicht hierfür auch eine Anmeldung beim Reisebüro, über das Sie gebucht haben, aus, sofern nicht in den AGB des Veranstalters eine Anmeldung nur beim Veranstalter vorge-schrieben ist.
Aus Beweisgründen sollte dies nachweisbar schriftlich (Einschreiben) bzw. persönlich im Beisein von Zeugen geschehen. Die oben dargestellten Minderungs- bzw. Schadenersatzansprüche verjähren unabhängig davon in sechs Monaten nach dem vertraglich vorhergesehenen Ende der Reise. Sofern Sie sich also mit dem Reiseveranstalter nicht auf eine Entschädigungszahlung einigen können, was zumeist aber möglich sein dürfte, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend machen. Soviel zur Theorie bzw. zu den teilweise komplizierten gesetzlichen Anforderungen.

Wir haben hier für Sie noch weitere Tipps zusammengestellt, die Sie

vor Antritt der Urlaubsreise
während der Urlaubsreise
nach Abschluss der Urlaubsreise

beachten sollten.

Und als besonderen Service finden Sie hier nochmals die wichtigsten Tipps kurz und knapp in unserer Checkliste.

Außerdem haben wir für Sie ein Special zum Thema Prospektangaben zusammengestellt.

 

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine gute Reise und einen schönen und erholsamen Urlaub!

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