Wissenswertes

vor Antritt der Urlaubsreise
während der Urlaubsreise
nach Abschluss der Urlaubsreise

 

 

Reiserecht

 

Teil 2:

Was Sie
während der Urlaubsreise

beachten sollten:

Sofern alle Dinge geregelt sind und bei der Vorbereitung und Buchung der Reise keinen nennenswerten Probleme aufgetreten sind, sollten Sie sich möglichst vorbehaltslos und optimistisch ins Urlaubsvergnügen stürzen. Es ist leider immer wieder festzustellen, dass Reisende bereits von Anfang an förmlich auf der Suche nach dem "Haar in der Suppe" sind. So ist oft bereits jeder Urlaubsgenuss im Keim erstickt. Wir geben Ihnen daher, auch für den Fall, dass tatsächlich Grund zur Unzufriedenheit besteht, folgende Empfehlungen:

Sehen Sie über kleine Unannehmlichkeiten, die Ihren Urlaub nicht wesentlich beeinträchtigen, großzügig hinweg. In vielen Urlaubsländern ist es schlichtweg nicht möglich, Ihnen den von hier gewohnten Standard zu bieten, allerdings wird man meist bemüht sein, Ihnen den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten. Ob es landestypische Eigenheiten der Menschen oder des Tagesablaufs sind, ob Versorgungsengpässe bestehen, ob einmal für zwei Stunden der Strom ausfällt, meist sind es gerade auch solche Vorkommnisse, die erst ein vollständiges Bild des Urlaubslandes ermöglichen. Von den Gerichten werden derartige landestypische Erscheinungen, sofern sie ein bestimmtes Maß nicht überschreiten, als sogenannte Unannehmlichkeiten eingestuft, die keine Reisemängel darstellen, womit auch Gewährleistungsansprüche (Minderung, Schadenersatz) ausgeschlossen sind.

Sofern aber zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen bzw. die Reiseleistung mit erheblichen Fehlern behaftet ist, die den Reisezweck aufheben oder mindern, so gelten die Gewährleistungsvorschriften des Reisevertragsrechtes. Voraussetzung für spätere Ansprüche ist dabei zumeist, dass der Reisende dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlichen Vertreter (auch Reiseleiter, Hotelier o.ä.) den Mangel meldet und ihn erfolglos zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auffordert ( sog. Mängelanzeige, § 651 d II BGB; Abhilfeverlangen, § 651 c II BGB). Suchen Sie im Falle tatsächlich vorhandener Mängel immer das Gespräch mit dem Reiseveranstalter bzw. dessem örtlichen Vertreter. In den meisten Fällen lässt sich einfach und problemlos Abhilfe schaffen, so dass eine mangel- und damit problemfreie Fortsetzung der Urlaubsreise möglich ist. Sofern dies nicht geschieht, sind Sie berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und können vor Ort versuchen, eine gleichwertige Leistung (z. B. gleichwertiges Hotelzimmer, Ausflugsprogramm etc. ) zu erlangen. Ferner sollten Sie die Mängel in nachvollziehbarer Weise dokumentieren, am besten durch Lichtbilder bzw. in schriftlicher Form. Erfahrungsgemäß bereitet es in den anschließenden Verhandlungen bzw. in einem Rechtsstreit den Reisenden die größten Probleme, die Art und Intensität der Mängel zur Überzeugung des Gerichtes darzulegen. Es sind daher genaue Aufzeichnungen über den Zeitpunkt, die Dauer und die konkrete Art des Mangels sowie dessen Auswirkungen auf den Urlaubsgenuss erforderlich. Hilfreich kann es auch sein, wenn Sie zum Nachweis des Mangels bzw. der hinterlassenen Abhilfeleistung Zeugen benennen können. Gleiches gilt auch für die Mängelanzeige sowie das teilweise erforderliche Abhilfeverlangen und für den Fall, dass kein Reiseleiter o.ä. vorhanden ist bzw. vom Hotelpersonal die Annahme einer Mängelanzeige verweigert wird. Sofern Sie selbst Abhilfe schaffen bzw. Ihnen auf Grund der fehlerhaften Reiseleistung zusätzliche Kosten entstehen, ist die Vorlage von Belegen meist unverzichtbare Voraussetzung für eine Erstattung.

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