 |
Sofern alle Dinge geregelt
sind und bei der Vorbereitung und Buchung der Reise keinen nennenswerten
Probleme aufgetreten sind, sollten Sie sich möglichst vorbehaltslos
und optimistisch ins Urlaubsvergnügen stürzen. Es ist leider immer
wieder festzustellen, dass Reisende bereits von Anfang an förmlich
auf der Suche nach dem "Haar in der Suppe" sind. So ist oft bereits
jeder Urlaubsgenuss im Keim erstickt. Wir geben Ihnen daher, auch
für den Fall, dass tatsächlich Grund zur Unzufriedenheit besteht,
folgende Empfehlungen:
Sehen Sie über kleine Unannehmlichkeiten, die Ihren Urlaub nicht
wesentlich beeinträchtigen, großzügig hinweg. In vielen Urlaubsländern
ist es schlichtweg nicht möglich, Ihnen den von hier gewohnten Standard
zu bieten, allerdings wird man meist bemüht sein, Ihnen den Aufenthalt
so angenehm wie möglich zu gestalten. Ob es landestypische Eigenheiten
der Menschen oder des Tagesablaufs sind, ob Versorgungsengpässe
bestehen, ob einmal für zwei Stunden der Strom ausfällt, meist sind
es gerade auch solche Vorkommnisse, die erst ein vollständiges Bild
des Urlaubslandes ermöglichen. Von den Gerichten werden derartige
landestypische Erscheinungen, sofern sie ein bestimmtes Maß nicht
überschreiten, als sogenannte Unannehmlichkeiten eingestuft, die
keine Reisemängel darstellen, womit auch Gewährleistungsansprüche
(Minderung, Schadenersatz) ausgeschlossen sind.
Sofern aber zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen bzw. die
Reiseleistung mit erheblichen Fehlern behaftet ist, die den Reisezweck
aufheben oder mindern, so gelten die Gewährleistungsvorschriften
des Reisevertragsrechtes. Voraussetzung für spätere Ansprüche ist
dabei zumeist, dass der Reisende dem Reiseveranstalter bzw. dessen
örtlichen Vertreter (auch Reiseleiter, Hotelier o.ä.) den Mangel
meldet und ihn erfolglos zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes
auffordert ( sog. Mängelanzeige, § 651 d II BGB; Abhilfeverlangen,
§ 651 c II BGB). Suchen Sie im Falle tatsächlich vorhandener Mängel
immer das Gespräch mit dem Reiseveranstalter bzw. dessem örtlichen
Vertreter. In den meisten Fällen lässt sich einfach und problemlos
Abhilfe schaffen, so dass eine mangel- und damit problemfreie Fortsetzung
der Urlaubsreise möglich ist. Sofern dies nicht geschieht, sind
Sie berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und können vor
Ort versuchen, eine gleichwertige Leistung (z. B. gleichwertiges
Hotelzimmer, Ausflugsprogramm etc. ) zu erlangen. Ferner sollten
Sie die Mängel in nachvollziehbarer Weise dokumentieren, am besten
durch Lichtbilder bzw. in schriftlicher Form. Erfahrungsgemäß bereitet
es in den anschließenden Verhandlungen bzw. in einem Rechtsstreit
den Reisenden die größten Probleme, die Art und Intensität der Mängel
zur Überzeugung des Gerichtes darzulegen. Es sind daher genaue Aufzeichnungen
über den Zeitpunkt, die Dauer und die konkrete Art des Mangels sowie
dessen Auswirkungen auf den Urlaubsgenuss erforderlich. Hilfreich
kann es auch sein, wenn Sie zum Nachweis des Mangels bzw. der hinterlassenen
Abhilfeleistung Zeugen benennen können. Gleiches gilt auch für die
Mängelanzeige sowie das teilweise erforderliche Abhilfeverlangen
und für den Fall, dass kein Reiseleiter o.ä. vorhanden ist bzw.
vom Hotelpersonal die Annahme einer Mängelanzeige verweigert wird.
Sofern Sie selbst Abhilfe schaffen bzw. Ihnen auf Grund der fehlerhaften
Reiseleistung zusätzliche Kosten entstehen, ist die Vorlage von
Belegen meist unverzichtbare Voraussetzung für eine Erstattung.
.
|
Reiserecht | Verkehrsrecht
| Verhandeln | Glossar
| Fristen | Links
|
|
mmm mmm |