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Das ist nicht immer leicht,
denn in Hochglanzprospekten versuchen die Reiseveranstalter natürlich,
ihre Ziele im bestem Licht darzustellen. Vor Ort sieht dann oftmals
alles ganz anders aus, wenn sich der vermeintlich idyllische Fischerort
als auf-strebendes Zentrum des Massentourismus mit unzähligen Großbaustellen
entpuppt. Um herbe Enttäuschungen zu vermeiden, ist es daher unumgänglich,
die Objekt- und Leistungsbeschreibungen in den Katalogen richtig
zu verstehen. Es gehört oftmals schon fast detektivisches Gespür
dazu, zwischen den Zeilen der blumigen Anprei-sungen des Veranstalters
die tatsächlich richtigen Informationen "herauszufiltern".
Mit dem Ziel
des Verbraucherschutzes vor unvollständigen bzw. irreführenden Informationen
in Reiseprospekten wurde vom Europarat im Juni 1990 die sogenannte
"EG-Pauschalreise-Richtlinie" beschlossen, die in Art. 3
den verpflichtenden Inhalt von Reiseprospekten bestimmt. Entsprechend
dieser Anforderungen hat der Bun-destag im Juni 1994 die "Verordnung
über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern" beschlossen
und, teilweise identisch mit dem Text der Richtlinie, in § 1 den
sogenannten Muss-Inhalt von Reiseprospekten festgelegt. Der maßgebliche
Absatz 1 der Vorschrift lautet wie folgt: Stellt der Reiseveranstalter
über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfü-gung,
so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten
über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die
Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von
Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:
a) Bestimmungsort;
b) Transportmittel
(Merkmale und Klasse);
c) Unterbringung
(Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit
vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung);
d) Mahlzeiten;
e) Reiseroute;
f) Pass-
und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem
die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind;
g) eine
für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl
sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein
muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht
durchgeführt wird.
Die in dem Prospekt
enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann
jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies
in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende
können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren. Aus dieser
Vorschrift wird von der Rechtsprechung das sogenannte Prinzip
der "Prospektwahrheit" und "Prospektklarheit" abgeleitet. Wo
einzelne Leistungsbeschreibungen stehen, in einem Reiseprospekt,
in einem Handzettel oder auch in ei-ner Werbeannonce, spielt keine
Rolle, allerdings darf der Reisende erwarten, dass die betreffenden
Informationen dort zu finden sind, wo möglicherweise damit gerechnet
wird; die versteckte Angabe an irgendeiner Stelle im Katalog wäre
demnach unzulässig.
Wir wollen versuchen,
Ihnen die Detektivarbeit etwas zu erleichtern und stellen Ihnen
nachfolgend einen Querschnitt der zu den Katalogangaben ergangenen
Rechtsprechung vor (überwiegend in alphabetischer Reihenfolge):
Top
"Abgeschiedenes
Strandhotel"
Bei prospektmäßiger Werbung eines Hotels als "abgeschieden gelegenes
Strandhotel für Einsamkeitsfanatiker" muss der Reisende nicht damit
rechnen, dass während seines Urlaubsaufenthaltes zeitweise Renovierungsarbeiten
auf der Frühstücksterrasse stattfinden. AG Stuttgart-Bad Cannstadt,
25.02.1986, 1 C 763/85
Abbildungen
in Prospekten
Es ist allgemein bekannt, dass Ferienobjekte im Normalfall von der
günstigsten Seite her aufgenommen werden und Katalogabbildungen
kein vollständiges Bild über dessen Lage ergeben. Dies gilt auch
dann, wenn neben der gebuchten Unterkunft kein weiteres größeres
Gebäude abgebildet ist, ein solches aber tatsächlich vorhanden ist.
LG München I, 28.03.1980, 10 O 2364/80 Die prospektmäßige Abbildung
eines Hotels von der repräsentativsten Seite begrün-det noch kein
Anspruch des Reisenden auf Erhalt eines entsprechenden (d.h. abge-bildeten)
Zimmers. Der Grundsatz der Prospektwahrheit bei Lichtbildaufnahmen
ist dann gewahrt, wenn die Lichtbilder nur einen repräsentativen
Teil einer Ferienanlage wiedergeben. LG Frankfurt, 07.07.1978, 6
S 367/77. Das Retuschieren von Fotos, d.h. das nachträgliche
(computermäßige) Entfernen störender Elemente bzw. das Einfügen
positiver Elemente ist nicht zulässig. Wird bei der
Beschreibung des Urlaubsortes bzw. der Unterkunft ein positiv werbewirksames
Element abgebildet (z. B. romantische Bucht, malerischer Fischerhafen
etc.) darf der Reisende darauf vertrauen, dass sich diese Örtlichkeit
auch im Zielgebiet befindet. LG Kleve Die gilt dann nicht, wenn
sich die Abbildung im lediglich allgemein beschreibenden Teil des
Prospektes befindet, der für das gesamte Urlaubsland gilt.
"Algenanschwemmungen"
Ist im Reiseprospekt auf "gelegentliche Algenanschwemmungen" hingewiesen,
so muss der Reisende auch damit rechnen, dass an allen Tagen seines
Urlaubsaufenthaltes ein Baden wegen Algenverschmutzung nicht möglich
ist. Eine genaue Vorhersage des Algenbefalls kann dem Reiseveranstalter
nicht zugemutet werden. LG Hannover, 18.12.1985, 11 S 312/85
"Appartment"
Ist Gegenstand
der Buchung bzw. Teil der Reiseleistung die Unterbringung in einem
"Appartement", so ist nach hiesigem Sprachgebrauch davon auszugehen,
dass die Räume in derselben Etage eines Hauses liegen und untereinander
in Verbindung stehen. AG München, 14.02.1980, 4 C 16289/79
Beschreibt
der Reiseveranstalter im Prospekt, dass am Urlaubsort zahlreiche
neue Apartment-Anlagen entstehen wodurch sich eine "gewisse Lärmbeeinträchtigung"
ergibt, so muss der Reisende mit dem Auftreten von erheblichem Lärm
durch die Bautätigkeit rechnen, was auch mehrere Sprengungen umfasst.
LG München I, 18.14.1986, 12 O 1391/86
"Aufstrebender
Urlaubsort"
Die Bezeichnung
des Urlaubszieles als "aufstrebender Ferienort" kann bedeuten, dass
dort überall gebaut wird und mit entsprechenden Lärmbelästigungen
zu rech-nen ist. Ferner dürfen in solch einem Fall an die örtliche
Infrastruktur (Verkehrsmittel, Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten)
noch keine allzu großen Anforderungen gestellt werden. Sind im Reiseprospekt
zwei "breite Betten" zugesagt, so erfüllen zwei 90 cm breite Betten
diese Anforderung nicht. AG Frankfurt, 14.04.1989, 30 C 2631/88-48
Top
"Badesee"
Verfügt das Unterkunftsobjekt nach der Prospektbeschreibung über
einen "Bade-see", so muss bei einem solchen natürlichen Gewässer
mit dem Auftreten von Frö-schen und Fischen in dem See gerechnet
werden. AG Frankfurt, 22.01.1985, 30 C 3641/86-45. Wird im Reiseprospekt
ein "Badesee" zugesichert, so erfüllt ein kalter Gebirgssee, der
auf Grund seiner Kälte nur für abgehärtete Naturen zum Baden geeignet
ist, diese Voraussetzungen nicht. AG Frankfurt, 11.04.1975, 30/32/311
C 79/72
"Badeurlaub"
Wird die Urlaubsreise als "Badeurlaub" beworben, braucht der Reisende
nicht damit rechnen, dass das Meer durch Algen, Abwässer, etc. derart
verschmutzt ist, dass ein Baden nicht möglich ist. AG Baden Baden
"Bett"
Bei Buchung einer Unterkunft im Doppelzimmer mit "Doppelbett" müssen
die Reisenden damit rechnen, dass Ihnen lediglich zwei Einzelbetten
zur Verfügung gestellt werden. Bei besonderen Schlaf- bzw. Beischlafmöglichkeiten
ist es dem Reisenden zumutbar, die Betten selbst miteinander zu
verbinden. Gleichfalls kann der Reisende bei Buchung eines "Doppelzimmers"
nicht erwarten, dass zwei Einzelbetten zur Verfügung gestellt werden.
AG Hannover, 15.09.1987, 525 C 4144/87
"Bufett"
Wird in
der Prospektbeschreibung eines Hotels von 550 Betten darauf hingewiesen,
dass das Abendessen als "Bufett" gereicht wird, muss der Reisende
mit einer gewissen Massenabfertigung und Kantinencharakter rechnen.
AG Stuttgart-Bad Cannstadt, 11.11.1983, 2 C 2895/82.
Top
"Chalet"
Der Begriff "Chalet" bedeutet nicht, dass es sich dabei um ein einzelstehendes
Gebäude handelt, das ausschließlich alleine genutzt wird. Nach dem
hierzulande gel-tenden Sprachgebrauch kann zumindest auch ein Doppelhaus
ein Chalet sein. AG München, 04.11.1981, 5 C 6628/81
"Deutschsprachige
Bord-Reisebegleitung"
Wirbt der Veranstalter mit "deutschsprachiger Bord-Reisebegleitung"
bei einer Kreuzfahrt, so reicht es aus, wenn diese lediglich zur
Beantwortung von organisatorischen Fragen zur Verfügung steht. Weitergehende
Informationen zu Landausflügen etc. sind nicht zu erwarten. AG Frankfurt,
10.08.1879, 31 C 10315/79
"Deutschsprachiger
Führer"
Bei Buchung einer "Studien- und Bildungsreise mit deutschsprachigem
Führer" reicht es nicht aus, wenn der Reiseführer kaum der deutschen
Sprache mächtig ist. Der Reisende darf hier erwarten, dass der Reiseführer
in der Lage ist, spezielle kulturelle Kenntnisse und Informationen
zu vermitteln. AG Frankfurt, 13.05.1986, 13 C 327/86-15. Grammatikalische
Unrichtigkeiten und Unsauberheiten der deutschen Sprache, die an
der Verständlichkeit der inhaltlichen Aussage nichts ändern, sind
hinzunehmen. AG Stuttgart, 02.06.1989, 3 C 2193/89
"Diätgerichte"
Sichert der Veranstalter im Prospekt zu, dass "nach Möglichkeit
Diätgerichte" serviert werden, braucht nicht jeder Diätwunsch, wie
etwa der nach besonders seltenen Diätgerichten, berücksichtigt werden.
Lediglich wenn überhaupt keine Diätgerichte gereicht werden, widerspricht
dies eindeutig der Zusicherung im Prospekt. AG Frankfurt, 10.12.1978,
HÖ 3 AC 304/75
"Direktflug"
Die Buchung eines "Direktfluges" rechtfertigt auch eine oder mehrere
Zwischenlandungen; der Betreff besagt lediglich, dass das Flugzeug
nicht gewechselt werden muss. Lediglich ein "Non-Stop-Flug" bringt
den Reisenden unmittelbar ohne Zwischenlandung zum Zielflughafen.
Bei prospektmäßiger Angabe einer kurzen "Transferzeit" (hier: 30
min.) vom/zum Flughafen muss der Reisende mit Lärmbelästigung durch
den nahegelegenen Flughafen rechnen, allerdings nicht, dass sich
das Hotel unmittelbar in der Anflugschnei-se befindet. AG Frankfurt
09.10.1986, 30 C 5062/85-45
"Direkt
am Meer"
Die Lagebeschreibung einer Unterkunft "direkt am Meer" bedeutet
nicht, dass der Reisende unmittelbar vor der Haustüre baden kann;
vielmehr darf zwischen Hotel und Strand auch noch z. B. eine Straße
oder Strandpromenade liegen. Unmittelbaren Meerzugang garantiert
nur die Beschreibung "direkt am Strand". Die prospektmäßige Bewerbung
der Unterkunft als ein "Hotel mit eigenem an-schließenden Strand"
beinhaltet nicht, dass der Reisende, um diesen Strand zu erreichen,
noch eine oder mehrere Straßen überqueren muss. Vielmehr muß ein
unmittelbarer Zugang erfolgen können.
"Diskothek"
Wird in der Reiseausschreibung mit Diskothek, Restaurant, Kinderspielplatz
und Swimmingpool innerhalb der Ferienanlage geworben, kann nicht
angenommen werden, dass es sich um einen ruhigen Urlaubsort handelt.
Die Anhäufung von Urlaubertreffpunkten lässt auf Lärmbelästigung
schließen. AG München, 18.04.1982, 7 C 18471/81
"Durchgangsstraße"
Sofern im Prospekt nichts abweichendes angegeben ist, muss jeder
Reisende mit der Möglichkeit rechnen, dass zwischen seinem Hotel
und dem Meer eine große "Durchgangsstraße" liegt sowie das Hotel
noch von weiteren, nicht nur kleinen, Straßen umgeben ist. LG München
I, 08.02.1980, 10 O 453/80
Top
"Einfaches
Mittelklassehotel"
Die Prospektbeschreibung "einfaches Mittelklassehotel" bedeutet
bei üblicherweise fünf Hotelkategorien ein drittklassiges Hotel;
mit primitiver Hotelausstattung muss in diesem Fall gerechnet werden.
AG München, 10.09.1980, 2 C 10284/80
"Entfernungsangaben"
Bei "Entfernungsangaben" in Reiseprospekten muss der Reisende nicht
damit rechnen, dass es sich hierbei um die Entfernung auf der Luftlinie
handelt, wenn der tatsächlich kürzeste Weg weitaus länger ist (hier:
tatsächlich 3,5 km statt beworben, 1,5 km). AG München, 04.09.1980,
6 C 15778/79
"Erstklassiges
Haus"
Wirbt der Reiseveranstalter mit einer Unterbringung in einem "erstklassigen
Haus", so darf der Reisende davon ausgehen, dass Heizmöglichkeiten
zur Verfügung stehen. Dies gilt auch dann, wenn nach den Landesgewohnheiten
in den Sommermonaten (hier: Italien im Juni) nicht geheizt wird.
LG Hannover, 23.08.1985, 3 S 167/85
"Erstklassiges
Hotel"
Bei Buchung eines Urlaubes mit Halbpension in einem "erstklassigen
Hotel" muss der Reisende nicht mit einem kalten Bufett beim Abendessen
rechnen. AG Frankfurt, 22.05.1980, 30 C 10028/80
"Essen
à la carte"
Der Prospektbeschreibung "Essen a la carte" ist genüge getan, wenn
zwei ver-schiedene Essen zur Auswahl stehen, die dem Reisenden jeweils
mündlich mitgeteilt werden. AG Frankfurt, 02.07.1985, 30 C 1726/85-45
Top
"Ferienhaus"
Bei Buchung eines "Ferienhauses" bei eigener Anreise ist der Veranstalter
befugt, dem Kunden eine Ferienhausunterkunft in einem anderen Ort
zuzuweisen, wenn dieser in dem selben Feriengebiet liegt, das Gegenstand
der Buchung war und die-ser andere Ort in dem Prospekt mit der Beschreibung
des Feriengebietes aufgeführt war. LG Hannover, 30.05.1985, 3 S
34/85
"Fischbestand"
Verspricht ein Reiseveranstalter einen bestimmten "Fischbestand"
(hier: Lachse) in einem Fließgewässer, in dem sich die Fische je
nach Wetterlage und Temperatur zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichen
Gegenden aufhalten, ist eine solche Angabe nicht so zu verstehen,
dass unter allen Umständen ein bestimmter Fischbestand zu einer
bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle zugesichert ist. Damit
wird nur der Zustand beschrieben, der üblicherweise in der Reisezeit
des Kunden gegeben ist. (Gleiches gilt auch für Wild bei einem Jagdurlaub)
OLG Frankfurt, 23.02.1988, 14 U 182/86
"Fitnessraum"
Wirbt der Reiseveranstalter innerhalb einer Hotelanlage mit einem
"Fitnessraum", so reicht es nicht aus, wenn dieser lediglich eine
funktionsfähige Tischtennisplatte als Ausstattung aufweist. KG Berlin,
09.06.1980, 8 U 758/80 Dies gilt auch, wenn lediglich eine Hantelbank
mit drei Gewichten vorhanden ist. AG Düsseldorf, 20.12.1995, 230
C 19168/94
"Flughafensymbol"
Mit Fluglärm muss der Reisende auch rechnen, wenn im Prospekt neben
der Ortsbezeichnung in der die gebuchte Unterkunft liegt, ein "Flughafensymbol"
(Flugzeug) abgebildet und der betreffende Ort als Zielflughafen
der Reise angegeben ist. AG Hamburg
"Fortuna-Reise"
Ist Gegenstand der Buchung eine sogenannte "Fortuna-Reise" (bzw.
Joker-Reise , Roulette-Reise o.ä.), so muß der Kunde auch mit der
Unterbringung in einem weniger bevorzugten und sehr einfachen Hotel
rechnen. AG Frankfurt, 26.08.1986, 30 C 846/86-45 Der Reisende muss
hierbei auch damit rechnen, dass die Unterkunft besonders abgelegen
oder aber auch in der Einflugschneise eines Flughafens liegt. AG
Frankfurt, 18.11.1985, 30 C 2904/85-69
"Fahrradvermietung"
Wird im Reiseprospekt eine "Fahrradvermietung" angeboten, so genügt
es bei ei-nem Hotel mit rund 550 Betten nicht, wenn lediglich zwei
Fahrräder zur Vermietung zur Verfügung stehen, ohne dass hierauf
im Prospekt gesondert hingewiesen wird. AG Stuttgart-Bad Cannstadt,
11.11.1983, 2 C 2895/82
"Frühstück"
Bietet der Reiseveranstalter in seinem Prospekt ein "Frühstückbufett"
an, so reicht es aus, wenn mindestens zwei Brötchen der selben
Sorte, eine Sorte Marmelade, Butter und Kaffee angeboten werden.
Eine Beschreibung als "reichhaltiges Frühstück" erfordert,
dass mindestens drei verschiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten,
zwei Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und Orangensaft vorhanden
sind. In südlichen Ländern kann nicht erwartet werden, dass beim
Frühstück u.a. Schwarz- und Knäckebrot verfügbar sind. AG Frankfurt,
06.03.1986, 30 C 4289/85-45 Der Begriff "Frühstücksbüfett" bedeutet
lediglich, dass der Reisende zum Früh-stück nicht bedient wird,
sondern sich seinem Hunger entsprechende Mengen selbst holen muss.
Dies bedeutet nicht gleichzeitig, dass die angebotenen Speisen von
an-derer Qualität oder Vielfalt sein müssen. (gilt allgemein für
jede Art von Buffets) AG Frankfurt, 30.03.1983, 30 C 6339/82
Top
"Gelegentlicher
Fluglärm"
Die prospektmäßige Angabe, es trete "gelegentlicher Fluglärm" auf,
bedeutet nicht, dass der Reisende den Fluglärm von täglich 40 Flugzeugen
hinnehmen muss. AG Hannover, 11.01.1988, 529 C 12880/86
"Gepflegtes
Ferienhaus"
Bei einem als "gepflegt" beworbenen Ferienhaus, darf der Reisende
damit rechnen, dass Lese- bzw. Nachttischlampen vorhanden sind.
AG Frankfurt, 07.04.1988, 31 C 5517/86
"Harte
Fahrt"
Bei einer im Prospekt beschriebenen "sehr harten Fahrt" durch kaum
erschlossene Gegend (hier: Amazonasgebiet) muss der Reisende damit
rechnen, dass die Fahrt auf Last- bzw. Kastenwegen mit einer schlechten
Federung und ungepolsterten Sitz durchgeführt wird. OLG München
Top
"Internationale
Atmosphäre"
Bei Buchung einer Ferienwohnung in einer Ferienanlage mit "internationaler
Atmosphäre" darf der Reisende erwarten, dass eine Verständigung
mit dem Personal jedenfalls in englischer Sprache möglich ist. Nicht
erforderlich ist, dass eine solche Verständig mit sämtlichen Angestellten
gewährleistet ist. OLG Köln, 17.09.1986, 13 U 61/86. Derselbe Begriff
wurde allerdings von Gerichten auch schon dahingehend ausgelegt,
dass der Reisende mit der Anwesenheit von Vereinen und Gruppen aus
aller Welt und damit mit einer erhöhten Lärmbelästigung rechnen
muss. Gleiches gilt für die Bezeichnung "Hotel für Unternehmungslustige"
oder "lebhaftes Hotel" im Hinblick auf ständiges Grölen und Lärmen
von Hotelgästen. AG Bad Hombur
"Kinderfreundliches
Hotel"
Wirbt der Reiseveranstalter in seinem Katalog mit einem "kinderfreundlichen
Hotel", so lässt sich dieser Beschreibung nicht entnehmen, dass
ein Hotelkindergarten eingerichtet ist, der die Betreuung von Kindern
übernimmt. Allerdings muss sich in einem solchen Fall das Hotelgrundstück
fernab von Straßen mit für Kinder gefährlichem Autoverkehr liegen.
LG Frankfurt, 09.04.1973, 2/21 O 140/72
Wird neben
einem vielfältigen Unterhaltungsprogramm und dem Vorhandensein einer
großen Bar auch mit der Kinderfreundlichkeit eines Hotels geworben,
so besteht kein Anspruch darauf, dass Abends ab 23:00 Uhr Nachtruhe
eintritt. Diese Werbeaussage bezieht sich vielmehr auf die Verfügbarkeit
von Freizeiteinrichtungen speziell auch für Kinder. AG Frankfurt,
02.04.1985, 30 C 300/85-47 Dass prospektmäßige Angebot eines "hoteleigenen
Kindergartens" bedeutet nicht, dass dieser bereits für 10 Monate
alte Kinder geeignet ist. In der Regel muss davon ausgegangen werden,
dass Kinder dort erst ab dem 3. Lebensjahr aufgenommen werden. LG
Frankfurt, 05.03.1984, 2/24 S 223/83 Für einen "Kinderspielplatz"
reicht es nicht aus, wenn lediglich Kletterstangen vor-handen sind.
AG Frankfurt, 27.11.1980, 30 C 10396/80
"Klimaanlage"
Die Beschreibung eines Hotels als "vollklimatisiert" bedeutet nur,
dass sich in sämtlichen Räumen des Hotels eine Klimaanlage befindet,
nicht jedoch, dass diese rund um die Uhr in Betrieb sein muss und
das die Raumtemperaturen stets angenehm kühl bleiben. AG Frankfurt,
21.08.1985, 30 C 1168/85-45 Bei prospektmäßiger Zusage einer "Klimaanlage"
muss der Reisende damit rech-nen, dass die Zimmerfenster nicht geöffnet
werden können. AG Hannover, 15.07.1986, 504 C 4749/81
"Komplett
eingerichtete Küche"
Die
Zusage in einem Reiseprospekt, ein Ferienhaus verfüge über komplette
eingerichtete Küchen bzw. Kochnischen, umfasst auch die Verfügbarkeit
mit fließendem "Warmwasser". AG Frankfurt, 17.03.1988, 31 C 5691/87-17
Gleiches
gilt bei Unterbringung in einem gepflegten Urlaubshotel mit 4 Sternen
(bei 6 maximal zu vergebenen Sternen) nicht dagegen bei einem Mittelklassehotel
in einem südlichen Urlaubsland, wenn das Leitungswasser eine Temperatur
von ca. 21 °C besitzt. AG Frankfurt, 15.05.1981, 30 C 10083/91,
OLG Düsseldorf, 06.07.1981, 5 U 3/81
"Kurzflugreise"
Bei Buchung einer 4-tägigen Kurzflugreise kann der Reisende nicht
davon ausgehen, dass auch tatsächlich ein "Aufenthalt" von 4 Tagen
möglich ist. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Reisedauer
jeweils um Hin- und Rückflugzeiten verkürzt. AG Stuttgart, 29.11.1979,
13 C 8588/79
Top
"Meerblick"
Der Begriff "Meerblick" bedeutet nicht, dass das Meer direkt aus
dem Hotelzimmer zu sehen ist. Auch der irgendwie mögliche seitliche
Meerblick von einem vorgebauten Balkon erfüllt diese Voraussetzung.
AG Frankfurt, 31.07.1985, 30 C 1208/85-69
Er bedeutet ebenfalls nicht, dass der Blick zum Meer auch im Sitzen
oder Liegen möglich ist (z.B. wegen einer hohen Balkonbrüstung).
LG Frankfurt, 05.03.1984, 2/24 S 184/82 Die Beschreibung einer Unterkunft
mit Balkon oder Terrasse zur "Meerseite" bedeutet nur, dass die
Terrasse oder Balkon als solches, nicht aber das Zimmer selbst zur
Meerseite gelegt sein muss. AG Frankfurt, 21.06.1983, 30 C 10668/82
Die Lage einer Unterkunft zur Meerseite kann auch bedeuten, dass
sich zwischen dem Meer und der Unterkunft noch weitere höhere Gebäude
befinden, die den un-mittelbaren Meerblick versperren. AG Stuttgart-Bad
Cannstad
"Mittelklassehotel"
Ein "Mittelklassehotel" entspricht bei Fünf-Klassen-Einteilung einem
Zweisterne-hotel. LG Frankfurt, 05.05.1986, 2/24 S 227/85
Modernes
Hotel
Wird ein Hotel als "modern" beschrieben, so darf der Reisende erwarten,
dass, wenn das Hotel über mehr als drei Stockwerke verfügt, ein
Lift vorhanden ist. LG Frankfurt, 21.07.1986, 2/24 S 36/86
Top
"Naturgarten"
Bei Buchung einer Unterkunft in einem "Naturgarten" (hier: in Griechenland)
muss der Reisende mit dem Vorhandensein von Eidechsen, Mäusen und
Insekten auch im Haus rechnen. AG München, 15.04.1982, 1 C 7318/79
"Open-Air-Restaurant"
Wird im Reiseprospekt angegeben, innerhalb der Hotelanlage befindet
sich ein "Open-Air-Restaurant", muss der Reisende mit Lärmbelästigungen
ca. bis Mitter-nacht rechnen. AG Düsseldorf
"Ortseingang"
Ist im Prospekt angegeben, dass das Hotel am "Ortseingang" liegt,
so muss der Reisende damit rechnen, dass das Hotel an einer überörtlichen
Verbindungsstraße mit nächtlichem Verkehrslärm liegt. (anders: Ortsrand)
LG Landshut, 30.06.1980, 1 S 40/80
"Ort
für junge Leute"
Die Beschreibung eines Urlaubsortes als ein "Ort für junge Leute"
mit lustigem Treiben und buntem Leben unter gleichzeitigem Hinweis
auf Bars und Diskotheken bedeutet, dass der Reisende Ruhe im Ort
nicht erwarten darf. AG Frankfurt, 04.10.1974, 32/311 C 726/73
"Panorama-Sonnenterasse"
Wirbt der Veranstalter mit einer "Panorama-Sonnenterasse", so ist
zu verlangen, dass diese auch benutzbar und mit Ausstattung (Liegestühle)
versehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn zum Hotelbereich
kein entsprechend ausgestatteter Strand gehört. KG Berlin, 09.06.1980,
8 U 758/80
Top
"Sandstrand"
Der Begriff "Sandstrand" im Reiseprospekt bedeutet nicht, dass
der Strand zum überwiegenden Teil mit Kies und Felsbrocken bedeckt
ist. Geringfügigere Felsformationen sind aber hinzunehmen. AG München,
28.04.1982, 8 C 2438/82 Wird in einem Reiseprospekt mit einem "herrlichen
Sandstrand" geworben, darf der Reisende von optimalen Zuständen
ausgehen. Es ist dann nicht hinzunehmen, wenn der Strand teilweise
mit Steinen besetzt ist und auch unter Wasser Steine vorhanden sind.
LG Düsseldorf, 11.05.1984, 22 S 13/84 Die Begriffe "Naturstrand"
oder "naturbelassener Strand" lassen darauf schließen, dass dort
keine Infrastruktur (Toiletten, Umkleidekabinen, Duschen, etc.)
vor-handen ist, dass der Strand durch Zigarettenkippen, Flaschen,
Dosen, Hundekot und Abfälle etc. verschmutzt sein kann und dass
auch der angeschwemmte Unrat nicht oder nur unregelmäßig beseitigt
wird.
"SAT-TV"
Die prospektmäßige Zusage, die Unterkunft verfüge über "Sat-TV",
bedeutet nicht, dass auch deutsche Sender empfangen werden. AG Düsseldorf,
04.04.1997, 231 C 17173/96 (umstritten)
"Schlafwagenkabine"
Eine "Schlafwagenkabine" bedeutet eine nach vier Seiten abgeschlossene
Kabine. Ein nur dreiseitig abgeschlossenes Abteil mit einem Vorhang
an der vierten Seite erfüllt diese Voraussetzungen nicht. AG München,
13.05.1982, 8 C 3490/82
"Sehenswürdigkeiten"
Der prospektmäßige Hinweis auf "Sehenswürdigkeiten" bei einer Städtereise
be-deutet nicht, dass diese auch tatsächlich geöffnet haben müssen.
Das Risiko der Besichtigungsmöglichkeit muss der Reisende allein
tragen. LG Frankfurt, 08.11.1982, 2/24 S 155/81
"Sichere
Schneeverhältnisse"
Wird ein Wintersportort mit "sicheren Schneeverhältnissen" in einem
bestimmten Zeitraum beworben, so haftet der Reiseveranstalter hierfür
trotz der nicht von ihm zu beeinflussenden Wetterlage. LG Frankfurt,
25.02.1991, 2/24 S 480/89
"Sonnenschirme/
Liegestühle"
Werden im Reiseprospekt "Sonnenschirme" versprochen, so muss der
Reisende nicht damit rechnen, dass in einem Hotel mit einer Bettenzahl
von 560 lediglich 100 Sonnenschirme vorhanden sind. LG Hannover,
24.05.1982, 20 O 393/80 Der Reisende braucht sich nicht damit zufrieden
geben, dass bei einer Hotelanlage mit 1000 Betten lediglich 100
"Liegestühle" zur Verfügung stehen. AG Köln, 135 C 15/99
"Spezialfrühstück"
Ist Gegenstand der Prospektbeschreibung der Pauschalreise ein "Spezialfrüh-stück",
so reicht es aus, wenn Eier, Käse, Wurst, Schinken, diverse Marmeladen,
Butter und Brot angeboten werden. AG Frankfurt, 14.01.1985, 30 C
3561/84-69
"Strandhotel"
Bei Bezeichnung eines Hotels als "Strandhotel" einer bestimmten
Stadt darf der Reisende davon ausgehen, dass dieses Hotel noch an
der Peripherie der entsprechenden Stadt liegt, nicht dagegen mehr
als 5 km vom Stadtrand entfernt. AG Stuttgart, 09.02.1978, 17 C
8394/77
"Strandpromenade"
Die prospektmäßige Lagebeschreibung einer Unterkunft unmittelbar
an der "Strandpromenade" bedeutet im Regelfall, dass mit Störung
durch Verkehrslärm auch bis in die frühen Morgenstunden zu rechnen
ist. Anders verhält es sich, wenn die Strandpromenade im Prospekt
ausdrücklich als "Fußgängerzone" beschrieben wird. Gleiches gilt
auch dann, wenn die Unterkunft als "verkehrsgünstig" oder "zentral"
gelegen bezeichnet wird. Die Bezeichnung einer Unterkunft als "Stadthotel"
beinhaltet nicht, dass der Reisende übermäßigen Lärm (Fanfarensignale)
durch Lokomotiven hinnehmen muss. LG Frankfurt
"Subtropisches
Blumenmeer" Bei prospektmäßiger Beschreibung des Urlaubszieles
als "subtropisches Blumenmeer" muss der Reisende nicht mit Detonationsgeräuschen
von Sprengungen in einem naheliegenden (1,5 km) Steinbruch rechnen.
OLG Köln, 17.09.1986, 13 U 61/86
"Swimmingpool"
Die prospektmäßige Werbung mit einem "temperierten Swimmingpool"
bedeutet nicht, dass das Wasser über 21 bis 22° C aufgeheizt werden
muss. Hierfür kann es auch genügen, wenn diese Temperierung durch
Sonneneinstrahlung erfolgt. Dagegen bedeutet der Begriff eines "beheizten
Swimmingpools", dass dieser mehr als nur temperiert ist, nämlich
auch zugefügtes Warmwasser enthält. LG München I, 25.02.1976, 34
O 15969/75
Top
"Tanzabende"
und "Diskomusik"
Weist der Reiseveranstalter in seinem Prospekt bei einer Hotelanlage
in Mallorca auf "Tanzabende" und "Diskomusik" hin, so ist wegen
der Ortsüblichkeit abendlicher Unterhaltung auch mit Discomusik
bis 3 Uhr morgens bei gleichzeitiger Unmöglichkeit des Schlafens
zu rechnen. LG Frankfurt, 17.03.1986, 2-21 O 422/85
"Tauchschule"
Ist im Reiseprospekt angegeben, dass sich am Urlaubsort eine "Tauchschule"
befindet, so muss der Reisende damit rechnen, dass diese während
des Urlaubsaufenthaltes geschlossen ist. (gleiches gilt auch für
Kinos etc.) AG Frankfurt, 02.09.1986, 30 C 775/86-45
"Tennis/
Tischtennis"
Wird im Reiseprospekt als Sportmöglichkeit u.a. "Tischtennis" oder
"Tennis" an-gegeben, so kann der Reisende nicht erwarten, dass im
Hotel Schläger und/oder Bälle hierfür verliehen werden. Es entspricht
der Lebenserfahrung, dass bei diesen Sportarten die Sportgeräte
von den Reisenden selbst mitgebracht werden. AG Frankfurt, 27.011.1980,
30 C 10396/80 Der Hinweis im Katalog, dass die Hotelanlage mit Tennisbällen
und -schlägern ausgestattet ist, beinhaltet nicht auch die kostenlose
Nutzung dieser Sportgeräte. AG Hannover, 22.12.1986, 546 C 17218/86
Wird im Reiseprospekt auf "Tennisplätze" innerhalb bzw. außerhalb
der Hotelanlage hingewiesen, muss der Reisende mit Lärmbelästigung
bis in die Abendstunden rechnen, bei Verfügbarkeit von Flutlicht
noch länger.
"Tücken"
Die prospektmäßige Angabe, einzelne Reiseleistungen können mit "Tücken"
behaftet sein, lassen für den Reisenden größere Unannehmlichkeiten
und Hindernisse im Reiseablauf erwarten. AG Königstein
"Traumurlaub"
Keine Leistungsbeschreibung stellen bloße reklamehafte Anpreisungen,
wie z. B. "Traumurlaub" oder "Genussferien" etc. dar, die als inhaltleere
Floskeln keinen sachlichen Kern besitzen. AG Frankfurt
Top
"Unmittelbare
Nähe"
Die Beschreibung zweier Orte als "in unmittelbarer Nähe" des Hotels
gelegen bedeutet nicht, dass sich diese Orte dann tatsächlich 11
km bzw. 20 km vom Hotel entfernt befinden dürfen. LG Frankfurt,
30.06.1980, 2/24 S 70/80
"Wetterverhältnisse"
Prospektmäßige Beschreibungen von "Wetterverhältnissen" begründen
keine eine Zusicherung des Reiseveranstalters über das Wetter am
Zielort zur jeweiligen Urlaubszeit. OLG Frankfurt, 26.03.1986, 16
U 125/85
"Wohnmobil"
Bei Buchung eines "Wohnmobils" für 2 bis 4 Personen kann der Reisende
erwar-ten, dass auch tatsächlich Schlafgelegenheiten für 4 Personen
zur Verfügung ste-hen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn
lediglich Schlafgelegenheiten für 3 Personen existieren und die
4. Person auf dem Boden schlafen muss. AG Frankfurt, 13.03.1989,
32 C 1110/86-72
"Wohn/
Schlafzimmer"
Bei Buchung einer Ferienwohnung mit einem "Wohn/Schlafzimmer" ist
es ausreichend, wenn sich in dem kombinierten Wohn/Schlafzimmer
kein Doppelbett, sondern lediglich eine Ausziehcouch (Gesamtliegefläche
von 1,26 m mal 1,75 m) befindet. Dies gilt insbesondere, wenn eine
preisgünstige Reise gebucht wurde. AG Frankfurt, 11.07.1985, 30
C 725/85/45
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"Zimmer
mit Dusche und WC"
Die prospektmäßige Buchung eines "Zimmer mit Dusche und WC" bedeutet,
dass Dusche und WC auch tatsächlich im Zimmer integriert sind; eine
außerhalb des Zimmers auf dem Gang befindliche Dusche mit WC erfüllt
diese Voraussetzungen nicht. AG Aschaffenburg, 19.07.1989, 31 C
263/89
Trotz ihres
Umfangs stellt diese Urteilssammlung lediglich einen Querschnitt
durch die nahezu unüberschaubare Rechtsprechung zum Reiserecht dar.
Auch auf Grund der verkürzten Darstellung kann aus verständlichen
Gründen keine Gewähr dafür übernommen werden, dass andere Gerichte
ebenso urteilen werden.
In dieser Reihe
werden in regelmäßigem Abstand weitere Specials erscheinen, zu den
Themen: Informationspflichten von Veranstalter und Reisebüro, Rechtliches
rund ums Fliegen, Rechtliches rund um die Unterkunft, Wann ist Lärm
Belästigung? Was ist ortsüblich? u.a.m.
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