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Die wichtigsten Fristen:
Verjährungsfristen
Der
31. Dezember ist ein wichtiges Datum für jeden Gläubiger:
Mit Jahresende tritt nämlich die Verjährung vieler Forderungen
ein. Bei zivilrechtlichen Forderungen bedeutet Verjährung (im
Gegensatz z.b. zum Strafrecht) nicht, dass die Forderung erlischt,
sondern nur, dass der Schuldner ab diesem Zeitpunkt seine Leistung
verweigern darf; im Zweifel wird er dies aber tun.
Die Verjährung
einer Forderung kann aber unterbrochen oder gehemmt werden.
Gehemmt
wird die Verjährung vor allem durch Stundung (§ 202 BGB)
Unterbrochen
wird die Verjährung durch Anerkenntnis des Schuldners, durch
Klageerhebung oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides.
Eine Mahnung des Gläubigers genügt aber nicht!
Im Gegensatz
zur Hemmung, beginnt bei der Unterbrechung die Verjährungszeit
wieder ganz von vorne.
Nachfolgend
haben wir die wichtigsten Verjährungsfristen für folgende
Vertragstypen bzw. Anspruchsgrundlagen zusammengestellt.
Alle Ansprüche,
deren Verjährung nicht gesetzlich besonders geregelt ist, verjähren
in 30 Jahren. (§ 195 BGB)
Kaufverträge:
| Verjährung
des Anspruchs auf |
Verjährungsfrist |
Vorschrift |
Lieferung
der Kaufsache
|
30
Jahre |
§
195 BGB |
| Bezahlung
der Kaufpreisforderung (bei Privatleuten) |
2
Jahre |
§
195 BGB |
| Bezahlung
bei Warenlieferung an gewerbliche Unternehmen (Kaufleute) |
4
Jahre |
§
477 I BGB |
| Wandlung,
Minderung oder Ersatz wegen Fehlerhaftigkeit oder Fehlen zugesicherter
Eigenschaften |
6
Monate ab Übergabe |
|
| Sachmängelhaftung
bei arglisitigem Verschweigen von Sachmängeln oder Vorliegen
von Rechtsmängeln |
30
Jahre |
§
195, 477 BGB |
Werkverträge:
| Verjährung
des Anspruchs auf |
Verjährungsfrist |
Vorschrift |
Gewährleistung
bei beweglichen Sachen
|
6
Monate |
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| Gewährleistung
bei Grundstücken |
1
Jahr |
§
195 BGB |
| Gewährleistung
bei Bauwerken |
5
Jahre |
§
638 BGB |
| Gewährleistung
bei Grundstücken laut
VOB |
1
Jahr bei
Arbeiten am Grundstück,
2 Jahre bei Bauwerken |
§
13 Nr. 4
VOB/B
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Mietverträge:
| Verjährung
des Anspruchs auf |
Verjährungsfrist |
Vorschrift |
Lieferung
der Kaufsache
|
30
Jahre |
§
195 BGB |
| Bezahlung
der Kaufpreisforderung (bei Privatleuten) |
2
Jahre |
§
195 BGB |
| Bezahlung
bei Warenlieferung an gewerbliche Unternehmen (Kaufleute) |
4
Jahre |
§
477 I BGB |
| Wandlung,
Minderung oder Ersatz wegen Fehlerhaftigkeit oder Fehlen zugesicherter
Eigenschaften |
6
Monate ab Übergabe |
|
| Sachmängelhaftung
bei arglisitigem Verschweigen von Sachmängeln oder Vorliegen
von Rechtsmängeln |
30
Jahre |
§
195, 477 BGB |
Schadensersatz
aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung:
| Verjährung
des Anspruchs auf |
Verjährungsfrist |
Vorschrift |
Schadensersatz
bei unerlaubter Handlung
|
3
Jahre |
§
852 BGB |
| Produkthaftung |
3
Jahre |
ProdHaftG |
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