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Urteile
Wir
versuchen hier eine Sammlung von uns bekannten Urteilen in BaföG-Betrugsfällen
aufzubauen.
Urteile in Strafverfahren:
| Gericht/
StA/ AZ |
Schadenssumme |
Urteil/
Entscheidung |
StA Würzburg
801 Js 19206/04 |
3.000,00
EUR in 2 Fällen |
Einstellung
nach 153 a StPO gegen 1.000,00 EUR Geldauflage |
AG
Karlsruhe
4 Ds 260 Js 17248/04 |
1.881,54
EUR in 3 Fällen |
Verwarnung
mit
Strafvorbehalt (70 Tagessätze) |
StA München
II
AG Fürstenfeldbruck |
knapp 2.000,00
EUR |
Verurteilung
2.400,00 EUR im Strafbefehlsverfahren - Einspruch wurde zurück-
genommen |
Amtsgericht
Braunschweig
Quelle:
newsklick.de |
11.245,11
EUR in 3 Anträgen |
Verurteilung
im Jugendstrafverfahren: Verwarnung und 60 Stunden gemeinnützige
Arbeit |
AG Augsburg
7CS 307 Js 106799/05 |
5.500,00
EUR bei 2 Anträgen |
Verurteilung
zu 70 TS à 55 EUR (3850,00 EUR) |
StA
München
385 Js 38667/ 05 |
900,00
EUR bei 2 Anträgen |
Einstellung
nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe
von 1.800,00 EUR |
StA Augsburg
401 Js 121603/05 |
ca. 1.130,00
EUR bei 2 Anträgen |
Einstellung
nach § 45 II JGG gegen 64 Stunden gemeinnützige Arbeit
|
Amtsgericht
Regensburg
Quelle: Bericht eines Betroffenen in einem Onlineforum |
ca.
20.000,00 EUR bei 2 Anträgen |
Verurteilung
zu 50 Tagessätze |
Sammlung wird fortgesetzt.
Entscheidung
des Bayerisches Oberstes Landesgericht zur Strafbarkeit wegen Betrugs
BayObLG 1. Strafsenat
- Beschluss vom 23.11.2004 1St RR 129/04.
| Linktipp: |
| Auf der
Website www.bafoeg-datenabgleich.de
wird eine Übersicht über Entscheidungen in 750 in
Bayern entschiedenen BaföG-Fälle veröffentlicht.
|
Urteile in
Verwaltungsverfahren:
VG
Münster zur Vermögensübertragung und Anrechenbarkeit
eines KFZ
Studenten haben keinen Anspruch auf die Ausbildungsförderung,
wenn sie ihr Vermögen vor Antragstellung auf Verwandte übertragen.
Auch das Auto zählt zum Vermögen. Studenten sind nicht
in einem Maße typischerweise auf Mobilität angewiesen,
dem lediglich mit einem eigenen Pkw Rechnung getragen werden könnte.
Ihnen ist es vielmehr zuzumuten, am Ausbildungsort eine Wohnung
zu nehmen und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln, deren
Benutzung aufgrund der vielerorts bestehenden sog. "Semestertickets"
nahezu kostenfrei ist, zur Ausbildungsstätte zu fahren. Interessanterweise
ließ das Gericht allerdings den Umstand unberücksichtigt,
dass auch in diesem Fall, wie häufig bei einem innerfamiliären
Darlehen eine unter Fremden übliche Darlehensvereinbarung fehlte.
Das Bestehen auf einer Vereinbarung über Laufzeiten und Verzinsung
würde nach Ansicht des VG dem in einer Familie in der Regel
bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis nicht gerecht werden.
VG Münster, vom 10.08.2006, Az. 6 K 5279/03
Weitere
Informationen
VG
Kassel zum Thema Vermögensübertragung
Studenten haben keinen Anspruch auf Bafög, wenn
sie Sparguthaben und Wertpapiere nur zum Schein einem anderen Familienmitglied
übereignen. Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung
des Kasseler Verwaltungsgerichts. Da in beiden verhandelten Fällen
keine schriftliche Vereinbarung existierte, erklärte das Gericht
die verlangte Rückzahlung der staatlichen Studienbeihilfe für
rechtens.
Zum
Urteil
VG
Weimar zur Anrechnung von Kreditschulden
Eine Kreditschuld bei der Berechnung des Vermögens kann nur
dann anerkannt werden, wenn der Darlehensvertrag wirksam abgeschlossen
wurde und die Darlehensgewährung an Hand der tatsächlichen
Durchführung klar und eindeutig von einer verdeckten Schenkung
abgrenzbar ist. Darlehensverträge sind nur dann anzuerkennen,
wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung
in den wesentlichen Punkten dem zwischen Fremden üblichen entspricht.
Zu beachten ist jedoch, dass ein strenger Fremdvergleich dem innerhalb
einer Familie bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis nicht
in jedem Fall gerecht wird. Es ist daher eine umfassende Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Urteil
vom 23.02.2006, Az. 5 K 234/05
VG Weimar
zum Problem der Verdeckten Treuhand
Wenn
elterliches Vermögen in Depots der Kinder geparkt wird, mindert
es deren Bafög-Anspruch. Das entschied das Verwaltungsgericht
Weimar. Nur wenn die Kinder keine rechtliche Möglichkeit haben,
auf das Geld zuzugreifen, darf es bei der BAföG-Berechnung
ausgenommen werden, so weiter in dem Urteil. Das Gericht bestätigte
damit Rückforderungen von gezahlten Ausbildungshilfen. BAföG-Empfänger
hatten Depots verschwiegen, da die Konten, wie es hieß, nur
treuhänderisch für die Eltern geführt würden.
Urteil
vom 09.03.2006, Az. 5 K 1544/05
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