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FAQ
- Häufig gestellte Fragen
Immer wieder bekommen
wir in unseren Beratungen die folgenden Fragen gestellt...
Verwaltungsverfahren
Strafverfahren/
Strafbarkeit/ Strafmaß
Kosten
Verwaltungsverfahren
Habe
ich auch im Verwaltungsverfahren ein Recht auf Akteneinsicht?
Jeder
Betroffene hat gegenüber dem Studentenwerk oder einem anderen
für BaföG-Gewährung zuständigen Amt das Recht
auf Akteneinsicht gem. § 25 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch).
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Ich
habe vom BaföG-Amt eine Aufforderung zur Rückzahlung von
zu Unrecht erhaltenem BaföG erhalten. Was soll ich tun?
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Rückforderung zu Unrecht
erfolgt, können Sie Widerspruch gegen den
BaföG-Bescheid einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb
eines Monats beim BaföG-Amt eingegangen sein. Wichtig dabei
ist, gegen alle Bescheide Widerspruch einzulegen, auf die sich der
Rückzahlungsanspruch stützt. Wir würden Ihnen aber
spätestens zu diesem Zeitpunkt empfehlen, sich juristisch beraten
zu lassen, da in den meisten Fällen neben dem geltend gemachten
Rückzahlungsanspruch auch ein Strafverfahren droht.
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Strafverfahren/
Strafbarkeit/ Strafmaß
Welche
Strafe erwartet mich bei erwiesenem BaföG-Betrug?
Das Strafmaß
beim Betrug kann bis zu fünf Jahr Gefängnis reichen. Diese
Höchststrafe wird aber bei einem Ersttäter und bei den
hier im Raum stehenden Schadenssummen sicherlich nicht verhängt.
Normalerweise werden Geldstrafen ausgesprochen. Aber auch Fälle,
bei denen gegen BaföG-Sünder Haftstrafen auf Bewährung
verhängt wurden, sind bekannt. Die Geldstrafen werden in sogenannten
Tagessätzen verhängt, wobei die Höhe des Tagessatzes
individuell von den Einkommensverhältnissen des Delinquenten
abhängt. Durch die Anzahl der Tagessätze dagegen wird
die persönliche Schuld des Verurteilten bewertet.
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Ab
welcher Strafe gelte ich als vorbestraft?
Rein juristisch gesehen, gelten Sie immer dann als vorbestraft,
wenn Sie in einem Strafverfahren verurteilt wurden. Allerdings werden
erst Strafen von mehr als 90 Tagessätzen in das sog. Polizeiliche
Führungszeugnis aufgenommen und müssen daher bei Einstellungen
o.ä. angegeben werden. Landläufig wird daher gesagt, dass
man erst ab 91 Tagessätzen als "vorbestraft" gilt.
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Welche
anderen negativen Folgen kann eine Verurteilung wegen BaföG-Betrug
für mich haben?
Äußerst negativ kann sich eine Verurteilung
für diejenigen auswirken, die nach dem Studium eine Übernahme
in das Beamtenverhältnis, eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
oder eine Approbation als Arzt anstreben. Die dafür zuständigen
Stellen verweigern die Zulassungen dafür auch schon bei geringeren
Strafen als 90 Tagessätzen. Gerade für diesen Personenkreis
empfiehlt es sich also kompetente anwaltliche Beratung in Anspruch
zu nehmen.
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Wann
werden Eintragungen im Bundeszentralregister wieder gelöscht?
Die Tilgungsfrist beträgt gemäß
§ 47 BZRG
-
fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe
von nicht mehr als
neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest
und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, und
- zehn Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe und
Freiheitsstrafe
oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die
Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht
vorliegen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden sich auch auf der
Internetseite des Bundeszentralregisters.
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Gibt
es für mich noch andere - günstigere - Verfahrensausgänge?
Sofern Sie unschuldig sein sollten, Ihnen also kein Betrug
nachgewiesen werden kann, weil Sie tatsächlich zum Zeitpunkt
der Antragstellung über kein Vermögen verfügten,
oder Sie bei der Antragstellung keinen Betrugsvorsatz hatten, so
müss(t)en Sie natürlich freigesprochen werden bzw. das
Verfahren sollte schon vorab aufgrund fehlenden Tatverdachts nach
§ 170 II StPO eingestellt werden.
Wenn die Rückforderungssumme nur gering ist, (ca. bis 300,00
EUR) oder andere Aspekte Ihre Schuld nur gering erscheinen lassen,
kann das Verfahren nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit
eingestellt werden. Bei höheren Rückforderungssummen kann
eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage nach 153a StPO
angeregt werden. Eine solche Einstellung hätte den Vorteil,
dass Sie trotz Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder
eine gemeinnütze Einrichtung nicht als vorbestraft gelten.
Einstellungen nach § 153a StPO sind meist Ergebnisse einer
Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung
mit dem Ziel einer Verfahrensabkürzung.
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Wirkt
sich die sofortige Rückzahlung des vermeintlich zu Unrecht
bezogenen BaföGs immer strafmildernd aus und ist deshalb zu
empfehlen?
Eine schnelle Schadenswiedergutmachung wird ebenso wie ein umfassendes
Geständnis stellenweise natürlich als Schuldmilderungsgrund
gewertet - trotzdem kann es aus anwaltlicher Sicht nicht immer uneingeschrämkt
empfohlen werden. Unter Umständen wird die Rückzahlung
nämlich als Schuldeingeständnis gewertet, obwohl eine
Strafbarkeit nicht nachgewiesen werden kann. Einen eindeutigen Rat
kann man deshalb nur nach eingehender Prüfung jedes Einzelfalles
geben.
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Was
können Sie als Anwalt für mich tun? Warum
sollte ich mich anwaltlich beraten lassen?
Das Einschalten eines Anwalts kann für Sie aus folgenden Gesichtspunkten
vorteilhaft sein: Zum erhält nur ein Anwalt bei Gericht oder
Behörden Akteneinsicht - Ihnen als Beschuldigter bleibt dieses
Recht verwehrt. Aufgrund der Kenntnis der Akten kann man aber leichter
entscheiden, welche Verteidigungsstrategie Aussicht auf Erfolg hat.
Zum anderen können wir aufgrund unserer Erfahrung in anderen
BaföG-Fällen wahrscheinlich eher abschätzen ob die
Anschuldigungen gegen Sie berechtigt ist und ob das von den Strafverfolgungsbehörden
geforderte Strafmaß gerechtfertigt erscheint. Außerdem
prüfen wir natürlich vorab auch, ob die Taten bereits
verjährt sind oder ob Jugendstrafrecht angewendet werden müsste
bzw. ob eine Einstellung des Verfahrens infrage kommt. Im Rahmen
der Erstberatung erarbeiten wir mit Ihnen ein realistisches Ziel
für den Ausgang des Verfahrens. Dies kann und muss nicht immer
ein Freispruch sein.
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Wie
läuft das Strafverfahren normalerweise ab?
Nachdem Sie durch die
Staatsanwaltschaft oder die Polizei darüber informiert wurden,
dass ein Ermittlungsverfahren wegen BaföG-Betrugs gegen Sie
aufgenommen wurde, werden Sie normalerweise schriftlich "eingeladen"
bei der Polizei zu einer Stellungnahme zu erscheinen. Dieser Einladung
müssen Sie nicht Folge leisten. Es empfiehlt sich vielmehr
einen Anwalt zu konsultieren und mit diesem nach Akteneinsicht eine
schriftliche Stellungnahme zu erarbeiten. In der Folge entscheidet
die Staatsanwaltschaft dann darüber, ob Sie gegen Sie einen
Strafbefehl beantragt, Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.
In den meisten Fällen des BaföG-Betruges entscheidet sich
sich die Staatsanwaltschaft aber für das - für sie mit
wengier Aufwand verbundene - Strafbefehlsverfahren. Nach der Zustellung
des Strafbefehls haben sie dann Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen
nach der Zustellung Einspruch einzulegen. Sofern Sie dies tun, wird
das zuständige Gericht eine Hauptverhandlung anberaumen. Dort
wird dann das Verfahren durchgeführt. Wenn Sie keinen Einspruch
einlegen, wird die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe wie ein
Urteil rechtskräftig.
Sofern
auf Sie Jugendstrafrecht angewendet werden muss, weil Sie bei Begehung
der Tat noch keine 21 Jahre alt waren, dürfte gegen Sie kein
Strafbefehl erlassen werden. Gegen Sie würde dann Anklage beim
Jugendgericht erhoben.
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Kann
bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl das anschließende
Urteil auch schlechter ausfallen?
Ja. Es ist möglich, dass der Richter in seinem Urteil über
die Sanktion im Strafbefehl hinausgeht.
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Unter
welchen Umständen wird das Verfahren vor dem Jugendgericht
geführt?
Jugendstrafrecht
kann immer dann angewendet werden, wenn Sie bei der ersten Antragstellung
noch nicht 21 Jahre alt gewesen sind. In diesem Fall würde
der Fall (zumindestens ist es son in München die Regel) vor
dem Jugendgericht verhandelt werden. Als Strafe kämen dann
auch nur die (für Sie günstigeren) Sanktionen des Jugendstrafrechts
infrage.
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Kann
ich den Einspruch gegen den Strafbefehl aus selbst einlegen?
Ja. Und darüber hinaus können sich auch selbst vor Gericht
verteidigen. Ob dies aber ratsam ist, müssen Sie selbst entscheiden.
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Kosten
Was
kostet mich eine anwaltliche Vertretung in einem Strafverfahren?
Die
Kosten für eine anwaltliche Vertretung in Strafsachen und verwaltungsrechtlichen
Angelegenheiten richtet sich in unserer Kanzlei grundsätzlich
nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG.
Im Falle einer gerichtlichen Vertretung ist es Anwälten aus
standesrechtlichen Gründen auch nicht gestattet weniger als
die gesetzlichen Gebühren abzurechnen. Bei der Berechnung der
Gebühren nach dem RVG kommt es darauf an, ob wir Sie nur außergerichtlich
beraten haben oder Sie auch im Gerichtsverfahren vertreten durften.
Im
einzelnen können in einem Strafverfahren folgende Gebühren
anfallen:
- Grundgebühr
(für die Einarbeitung in den Fall),
- Verfahrensgebühr
für das vorbereitende Verfahren,
- Verfahrensgebühr
für das gerichtliche Verfahren,
- Terminsgebühr
für das gerichtliche Verfahren.
Vor
Beginn einer Vertretung erhalten Sie von uns auch nach Einschätzung
der Schwierigkeit des Falles natürlich auch eine verlässliche
Aussage über die Höhe der Gebühren. Ein vollständiges
Verfahren von mittlerem Schwierigkeitsgrad kann so in etwa Anwaltsgebühren
in Höhe von knapp 800,00 EUR verursachen.
Wenn
Sie jedoch nur eine außergerichtliche Berautung wünschen,
so vereinbaren wir mit Ihnen gerne dafür auch ein Stundenhonorar.
Eine Erstberatung von einer Stunde Dauer bieten wir Studenten
bereits zum Festpreis von 60,00 EUR an.
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Was
kostet mich die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren?
Im Widerspruchsverfahren richten sich die Rechtsanwaltskosten
gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
nach dem Streitwert. Streitwert ist im BaföG-Verfahren, der
Betrag, der (zu Unrecht) von der Behörde zurück gefordert
wird. Für die Einlegung eines Widerspruchs wird eine 1,3
Geschäftsgebühr abhängig vom jeweiligen Streitwert
fällig. Wie hoch die Gebühr tatsächlich ist, können
Sie mit einem RVG-Rechner selbst berechnen. Wir empfehlen Ihnen
den Online-RVG-Rechner der Allianz
Prozessfinanzierung. (Gehen Sie dort auf RVG-Prozesskostenrechner
und gegen Sie als Streitwert den Rückforderungsbetrag ein.
- Im Feld Geschäftsgebühr VV2400 erhalten Sie dann die
Geschäftsgebühr angezeigt. Dazu kommen dann noch eine
Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und die Mehrwertsteuer.)
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Trägt
meine Rechtschutzversicherung (oder die meiner Eltern) die Anwaltskosten?
Leider nein. In den Versicherungsbedingungen fast aller Rechtschutzversicherungen
sind Leistungen der Versicherungen in Strafsachen die sich auf Straftaten
beziehen, die der Gesetzgeber nur bei vorsätzlicher Begehungsweise
unter Strafe gestellt hat ausgeschlossen. Unabhängig von der
Berechtigung des Vorwurfs und von dem Ausgang des Verfahrens. Und
zu diesen "Vorsatzdelikten" zählt nunmal leider auch
der § 263 - die Strafvorschrift des Betruges. Deshalb verweigern
Rechtsschutzversicherungen im Falle des BaföG Betrugsvorwurfs
-leider zu Recht- auch die Übernahme der Anwaltskosten.
Auch bezüglich der Kostenübernahme für das verwaltungsrechtliche
Verfahren (z.B. bei einem Widerspruch gegen den BaföG-Bescheid)
sieht es hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung
meist schlecht aus, da Rechtschutzversicherungen in der Regel auch
eine Kostenübernahme in Verwaltungs- und sozialrechtlichen
Fragen ablehnen.
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Gibt
es dann so etwas für Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nur für die Geschädigten.
Für Beschuldigte gibt es dagegen nach § 140 StPO nur das
Institut des Pflichtverteidigers. Dabei wird dem Beschuldigten nach
§ 140 II StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn wegen
der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines
Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich
der Beschuldigte nicht selber verteidigen kann. Dabei entscheidet
der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Falle eines
alltäglichen Delikts, wie des BaföG-Betruges wird dies
aber wahrscheinlich nicht gegeben sein.
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Wie
kann ich mir als "armer Student" die anwaltliche Vertretung
durch Sie überhaupt leisten?
Das RVG räumt dem Anwalt innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens
einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der anzusetzenden
Gebühren ein. Wir nutzen diesen Ermessensspielraum natürlich
zu Ihren Gunsten, wenn Sie uns überzeugend darlegen können,
dass Sie als Student nur über ein geringes Einkommen verfügen
und dass Sie durch die Rückzahlung des zuviel erhaltenen BaföGs
in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Allerdings müssen wir
aus unserem wirtschaftlichen Interesse heraus sicher stellen, dass
wir unseren Aufwand - der mit jedem Mandat verbunden ist in einem
angemessenen Maß vergütet erhalten. Wir können und
wollen daher unsere anwaltlichen Dienstleistungen auch nicht zu
einem "Dumpingpreis" anbieten, denn wenn Sie uns mandatieren,
erwarten Sie zu Recht auch unseren vollen Einsatz für Sie.
Natürlich besteht aber in Fällen akuter wirtschaftlicher
Not die Möglichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
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Gibt
es außer einem Anwalt auch noch andere kostensparendere Alternativen
für kompetenten Rechtsrat?
Wenn Sie als Student auch schon Mitglied in einer Gewerkschaft sind,
dann können Sie meist auch dort eine kompetente rechtliche
Beratung erhalten. Skeptisch sollten Sie allerdings gegenüber
dem Rat von Freunden und Kommilitonen sein, da jeder Fall doch anders
gelagert ist. Auch die Ratschläge, die Sie in einschlägigen
Internetforen erhalten, zeugen unserer Beobachtung nach nicht immer
von großem Sachverstand. Eine gute Informationsquelle im Internet
ist unserer Meinung aber die Website www.bafoeg-datenabgleich.de.
Allerdings kann sie sicherlich nicht eine umfassende anwaltliche
Beratung ersetzen.
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Bieten
Sie auch Online-Rechtsberatung oder eine Beratung per Telefon an
und was kostet dies?
Normalerweise
erfolgt wie oben ausgeführt in unserer Kanzlei eine Abrechnung
von Mandaten nach dem RVG - dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Nach dieser Vorschrift rechnen die meisten Anwälte mit Ihren
Mandanten ab. Sofern Sie aber nur eine Beratung - ohne Vertretung
vor Behörden, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht wünschen,
die nicht nur in unserer Kanzlei sondern natürlich auch online
oder per Telefon stattfinden kann, so können wir Ihnen auch
eine Abrechnung auf Stundenbasis anbieten. Unser Stundensatz beträgt
normalerweise 120,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Für
Studenten berechnen wir einen reduzierten Stundensatz in Höhe
von 80,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Für eine telefonische
Beratung oder die Beantwortung einzelner Fragestellungen per E-Mail
würden wir mindestens einen Aufwand von 45 min also 100,00
bzw. 60,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen. Sollte der
Aufwand größer sein, stellen wir Ihnen den tatsächlichen
Aufwand in Rechnung. Allerdings nicht mehr als 2 Stunden.
Sofern der Aufwand tatsächlich größer als 2 Stunden
sein sollte, empfehlen wir Ihnen eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen
Gebühren, da Sie dann damit meist günstiger kommen. (Die
Grundgebühr für ein Strafverfahren liegt
bei der Mittelgebühr z.B. bei 165,00 EUR - die Gebühren
in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren richten sich nach
dem Streitwert - siehe oben.) Sofern sich eine Beratung, die auf
Stundenbasis abgerechnet wurde dann in ein Vertretungsmandat mündet,
das auf Gebührenbasis abgerechnet wird, werden wir das Beratungsmandat
natürlich auf die gesetzlichen Gebühren anrechnen, so
dass Sie für die gleiche Leistung nicht doppelt zahlen müssen.
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Wie
kann so eine Online-Beratung bzw. Telefonische Rechtsberatung ablaufen?
Wenn
Sie sich für ein derartiges Beratungs-Angebot interessieren,
würden wir Ihnen zunächst per E-Mail einen Fragebogen
und eine Honorarvereinbarung zusenden. In dem Fragebogen sollten
Sie vorab die wichtigsten Informationen, die wir für eine kompetente
Beratung benötigen beantworten. Dadurch sparen wir dann bei
der eigentlichen Beratung Zeit. Nachdem Sie uns den Fragebogen und
die Honorarvereinbarung zurück gefaxt oder per Mail zurück
geschickt haben, vereinbaren wir mit Ihnen einen Telefontermin und
teilen Ihnen eine Telefonnummer (reguläre Telefonnummer in
München - keine Sondernummer mit 0190er oder 0900er Gebühren!)
mit, unter der wir dann am vereinbarten Termin für Sie erreichbar
sind. Zum vereinbarten Termin haben wir dann auch ausreichend Zeit
für Sie. Wenn Sie möchten, rufen wir Sie innerhalb Deutschlands
auch zurück. Außerdem
haben Sie natürlich auch die Möglichkeit konkrete Fragen
per E-Mail zu stellen - wobei sich unserer Erfahrung das Telefonat
eher bewährt hat, da wir dabei auch leichter Nachfragen stellen
können. Wenn
gewünscht, fassen wir die wichtigsten Punkte für Sie auch
schriftlich in einer E-Mail zusammen.
Natürlich
können Sie auch im Anschluss an unser Gespräch oder nach
Erhalt der Informationen per Mail nochmals telefonisch oder per
Mail ergänzende Fragen stellen.
Ungefähr
eine Woche nach der Beratung erhalten Sie dann von uns eine Rechnung
per Post, mit der Bitte, diese innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
Sofern sich nach der Bertung eine Mandatierung durch Sie für
die Vertretung vor Gericht oder einer Behörde anschließen
sollte, erhalten Sie eine genaue Darstellung der damit verbundenen
Kosten und eine Vollmacht, die Sie unterschrieben an uns zurück
schicken müssten.
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