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Informieren
Sie zunächst innerhalb einer Woche Ihre Haftpflichtversicherung
von dem Verkehrsunfall, auch wenn Sie an dem Unfall (aus Ihrer Sicht)
kein Verschulden trifft.
Im Fall des Todes eines Unfallbeteiligten ist eine besondere Meldung
innerhalb von 48 Stunden erforderlich. Meist wird Ihnen Ihre Versicherung
dann einen Fragebogen übersenden, mit dem umfangreiche Informationen
erbeten werden. Falls Sie für das unfallbeteiligte Fahrzeug eine
Vollkasko-Versicherung besit-zen, wird diese Ihren Unfallschaden
auch dann ersetzen, wenn Sie an dem Unfall die Schuld trifft. Nachteil
in diesem Fall ist eine Hinaufstufung in der sogenannten Schadensfreiheitsklasse,
was eine teurere Versicherungsprämie zur Folge hat. Soll eine solche
Schadensregulierung durchgeführt werden und ist Ihr Fahrzeug noch
fahrbereit, können Sie sich an den Schadensschnelldienst Ihrer Kaskoversicherung
wenden. Dort werden die Schäden begutachtet und zumeist unmittelbar
finanziell entschädigt.
Trifft
Ihrer Ansicht nach einen anderen Unfallbeteiligten die Schuld an
dem Verkehrsunfall und wollen Sie Ihre Vollkaskoversicherung nicht
in Anspruch nehmen, so können Sie sich an die Haftpflichtversicherung
des betreffenden Unfallgegners wenden. Melden Sie dort Ihre Ansprüche
zunächst einmal nur generell an, da in den meisten Fällen die konkrete
Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist. Wichtig: Bei Verkehrsunfällen
können Sie sich mit Ihren Ersatzansprüchen ent-weder an den Fahrer
des unfallverursachenden Fahrzeuges, an den Halter, an die Haftpflichtversicherung
oder an mehrere oder alle dieser Personen bzw. Versicherungsgesellschaften
wenden. Üblicherweise werden die Verhandlungern mit der Versicherung
geführt, die dann ja auch die Regulierung durchführt.
Falls
Sie bei dem Verkehrsunfall Verletzungen davongetragen haben, sollten
Sie unverzüglich Ihren Arzt aufsuchen. Dieser wird auf Ihre Bitte
hin die festgestellten Verletzungen und Beeinträchtigungen ärztlich
attestieren sowie Sie ggf. für eine bestimmte Zeit krank schreiben.
Für
den Fall, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Regulierung der Unfall-schäden
beauftragen wollen, sollten Sie dies bereits im jetzigen frühen
Stadium tun. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,
sollten Sie diese über den Vorfall informieren bzw. Ihren Anwalt
bitten, dies zu tun. Wer die Kosten einer anwaltlichen Beratung
oder Vertretung nicht selbst aufbringen kann, kann beim zuständigen
Amtsgericht Beratungshilfe sowie im Falle eines späteren Rechtsstreites
Prozesskostenhilfe beantragen. In den meisten Fällen wird der Anwalt
diese Formalien für sie erledigen. Trifft Sie als Geschädigten kein
eigenes Verschulden, werden die Anwaltsgebühren vom Unfallverursacher
getragen.
Bevor
Sie Reperaturaufträge zur Beseitigung von Unfallschäden erteilen
(z.B. auch Kleider reinigen, Brille richten etc.), sollten Sie in
jedem Fall den Schaden genau dokumentieren (fotografieren) und ihn
ggf. von einem Fachmann begutachten und schätzen lassen.
Lesen Sie weiter:
Welche
Schäden werden überhaupt ersetzt?
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