Fristen

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Die wichtigsten Fristen:
Verjährungsfristen

Der 31. Dezember ist ein wichtiges Datum für jeden Gläubiger: Mit Jahresende tritt nämlich die Verjährung vieler Forderungen ein. Bei zivilrechtlichen Forderungen bedeutet Verjährung (im Gegensatz z.b. zum Strafrecht) nicht, dass die Forderung erlischt, sondern nur, dass der Schuldner ab diesem Zeitpunkt seine Leistung verweigern darf; im Zweifel wird er dies aber tun.

Die Verjährung einer Forderung kann aber unterbrochen oder gehemmt werden.

Gehemmt wird die Verjährung vor allem durch Stundung (§ 202 BGB)

Unterbrochen wird die Verjährung durch Anerkenntnis des Schuldners, durch Klageerhebung oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Eine Mahnung des Gläubigers genügt aber nicht!
Im Gegensatz zur Hemmung, beginnt bei der Unterbrechung die Verjährungszeit wieder ganz von vorne.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Verjährungsfristen für folgende Vertragstypen bzw. Anspruchsgrundlagen zusammengestellt.

Kaufverträge

Werkverträge

Mietverträge

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung

Alle Ansprüche, deren Verjährung nicht gesetzlich besonders geregelt ist, verjähren in 30 Jahren. (§ 195 BGB)

Kaufverträge:

Verjährung des Anspruchs auf Verjährungsfrist Vorschrift
Lieferung der Kaufsache
30 Jahre § 195 BGB
Bezahlung der Kaufpreisforderung (bei Privatleuten) 2 Jahre § 195 BGB
Bezahlung bei Warenlieferung an gewerbliche Unternehmen (Kaufleute) 4 Jahre  
Wandlung, Minderung oder Ersatz wegen Fehlerhaftigkeit oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften 6 Monate ab Übergabe § 477 I BGB
Sachmängelhaftung bei arglisitigem Verschweigen von Sachmängeln oder Vorliegen von Rechtsmängeln 30 Jahre § 195, 477 BGB

Werkverträge:

Verjährung des Anspruchs auf Verjährungsfrist Vorschrift
Gewährleistung bei beweglichen Sachen
6 Monate  
Gewährleistung bei Grundstücken 1 Jahr  
Gewährleistung bei Bauwerken 2 Jahre § 638 BGB
Gewährleistung bei Grundstücken laut VOB 1 Jahr bei Arbeiten am Grundstück,
2 Jahre bei Bauwerken
§ 13 Nr. 4 VOB/B

Mietverträge:

Verjährung des Anspruchs auf Verjährungsfrist Vorschrift
Gewährleistung bei beweglichen Sachen
6 Monate  
Gewährleistung bei Grundstücken 1 Jahr  
Gewährleistung bei Bauwerken 2 Jahre § 638 BGB
Gewährleistung bei Grundstücken laut VOB 1 Jahr bei Arbeiten am Grundstück,
2 Jahre bei Bauwerken
§ 13 Nr. 4 VOB/B

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung:

Verjährung des Anspruchs auf Verjährungsfrist Vorschrift
Schadensersatz bei unerlaubter Handlung
3 Jahre § 852 BGB
Produkthaftung 3 Jahre ProdHaftG

 

 

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